Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 03.06.2019; Aktenzeichen 901 Js 13/18 64 KLs 16/18) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Juni 2019
- bezüglich des Angeklagten A. im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass er unter Wegfall der verhängten Einzelstrafe im Fall II.20 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist;
bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten W. und H. – jeweils unter Wegfall der verhängten Einzelstrafe im Fall II.20 der Urteilsgründe – der Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass
aa) der Angeklagte W. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und
bb) der Angeklagte H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln
jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist bezüglich der Änderung des Schuld- und Strafausspruchs gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten W. und H. zu erstrecken; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Schuldspruch bedarf – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten W. und H. – der Änderung, weil die konkurrenzrechtliche Wertung der Strafkammer, in den Fällen II.20 und II.22 der Urteilsgründe lägen jeweils rechtlich selbständige Taten vor, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Rz. 3
a) Die Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG umfassen nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar dem Beschaffen und Weitergeben von Betäubungsmitteln an einen Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 Rn. 20; vom 18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19, juris Rn. 4, jeweils mwN). Begibt sich ein Händler zu seinem Lieferanten, um beim Abholen der neuen, zuvor bestellten Drogenlieferung den – gestundeten – Kaufpreis in bar für eine vorangegangene Lieferung zu übergeben, betrifft dieser Einzelakt beide Umsatzgeschäfte; diese überschneiden sich daher. Die Teilidentität in der Ausführung verbindet beide Betäubungsmittelgeschäfte zu einer gleichartigen Tateinheit (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8 Rn. 23; vom 10. Januar 2019 – 3 StR 448/18, juris Rn. 9, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 22. Mai 2019 – 4 StR 579/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).
Rz. 4
b) Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage einer Gesamtschau der Urteilsgründe zwischen den Verkaufsgeschäften in den Fällen II.20 und II.22 der Urteilsgründe eine gleichartige Tateinheit anzunehmen. Denn sowohl der Angeklagte A., wie auch die Mitangeklagten W. und H. haben angesichts ihrer glaubhaften geständigen Einlassung geschildert, dass letztere anlässlich der Übernahme der Drogen im Fall II.22 der Urteilsgründe ihre Restschuld aus dem Drogenankauf im Fall II.20 der Urteilsgründe bei dem Angeklagten A. beglichen haben.
Rz. 5
2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.20 der Urteilsgründe nach sich. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtstrafen bestehen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat hier bei allen drei Angeklagten keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17 mwN; vgl. auch LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 53 Rn. 25; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 53 Rn. 4 und 18). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
Rz. 6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
Unterschriften
Franke, Eschelbach, Meyberg, RiBGH Dr. Grube ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI13865869 |