Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2003 und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. April 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 15. April 2003 bei den Ju-stizbehörden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen am 30. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, die Unwirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts festzustellen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2005 zutreffend ausgeführt:
„1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte Rechtsanwalt H – einer der Verteidiger des Angeklagten – während der Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit einer Dolmetscherin:
‚Wir verzichten auf die weitere Rechtsmittelbelehrung und auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an.’
Dann stimmten Rechtsanwalt R und der Angeklagte zu.
Die Erklärungen wurden ‚laut diktiert, übersetzt und genehmigt’.
2. Dieser Verzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. § 274 StPO), ist wirksam.
a) Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8 und 15).
b) Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 1999 – 1 StR 45/99 – und 25. Mai 1993 – 1 StR 124/93 –).
Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Strafkammer hatte Dolmetscher für die portugiesische Sprache zugezogen. Rechtsanwalt H verfügt überdies ebenfalls über entsprechende Sprachkenntnisse.
Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, eine ausreichende Verständigung mit der Dolmetscherin und seinen Verteidigern sei nicht möglich gewesen, ist dies nicht glaubhaft.
Aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt H vom 2. September 2002 folgt, daß Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten problemlos möglich waren und daß der Angeklagte etwaige Unzulänglichkeiten auch nicht beanstandet hat.
Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht, daß der Angeklagte – wie nun behauptet wird – fortwährend angezeigt habe, daß die Verständigung nicht ausreiche.
Vielmehr belegt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht S vom 5. März 2005 das Gegenteil.
Entsprechendes gilt für die dienstliche Erklärung von Staatsanwalt F vom 22. Oktober 2004.
c) Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung erklärt (vgl. BGH NStZ 2000, 96).
Nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls und der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des Staatsanwalts F steht fest, daß eine Absprache nicht erfolgt ist.
3. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.”
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Verteidigerin Rechtsanwältin Ha, die im Verfahren vor dem Landgericht nicht mitgewirkt hat, nunmehr geltend macht, eine „lebensnahe Betrachtungsweise” ergäbe, daß ihres „Erachtens eine Absprache über die Beendigung des Hauptverfahrens … evident” sei, vermag dies nicht die Angaben in den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S und des Staatsanwalts F einem ernsthaften Zweifel auszusetzen.
Im übrigen hätte eine Urteilsabsprache, wenn sie denn erfolgt wäre und eine qualifizierte Belehrung unterblieben wäre, lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschl. vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – veröffentlicht erst nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in vorliegender Sache; BGH, Beschl. vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04).
Unterschriften
Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2557047 |
NStZ-RR 2005, 271 |
NJW-Spezial 2005, 426 |