Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 17.12.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Fundstellen
Dokument-Index HI2419947 |
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