Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 15.12.2015) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2015, auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten F. gemäß § 357 StPO,
- in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind,
- in den Strafaussprüchen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. und den nicht revidierenden Angeklagten F. der „besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung” schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Nichtrevidenten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:
„Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des Geschädigten P. nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 5 StR 216/14 –, Juris Rdnr. 3 m. w. N.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr. 15 b m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Der Senat kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weitergehende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädigten P. führen könnten, ausgeschlossen sind. Tateinheitlich haben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der vollendeten Nötigung verwirklicht (Senat, Urteil vom 9. November 1971 – 5 StR 374/71 –, MDR 1972, S. 386 bei Dallinger). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des Geschädigten S. ist rechtsfehlerfrei.
Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Aufhebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 StPO). Die Fehler in der rechtlichen Würdigung und daraus folgend der Strafzumessung betreffen ihn in gleichem Maß wie den revidierenden Angeklagten A..”
Rz. 3
Dem tritt der Senat bei; er sieht aber von der Tenorierung der gleichartigen Idealkonkurrenz ab.
Unterschriften
Sander, Dölp, Berger, Bellay, Feilcke
Fundstellen