Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse

1.

4 Ws 100/15

4 Ws 102/15

4 Ws 104/15

4 Ws 106/15

4 Ws 108/15

4 Ws 110/15

4 Ws 112/15

4 Ws 114/15

4 Ws 82/15

4 Ws 242/15

4 Ws 116/15

4 Ws 123/15

4 Ws 125/15

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

vom

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

29. Juni 2015

3. August 2015

3. August 2015

24. Mai 2015

24. Mai 2015

30. Mai 2015

2.

4 VAs 6/16

4 VAs 1/16

4 VAs 2/16

4 Ws 123/16

4 Ws 116/16

4 Ws 125/16

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

vom

vom

vom

vom

vom

vom

9. Juni 2016

8. April 2016

08. April 2016

24. Mai 2016

24. Mai 2016

30. Mai 2016

3.

2 VAs 30/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

23. Juni 2016

4.

3 Ws 91/16

3 Ws 242/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

16. Juni 2016

5.

1 Ws (Vollz) 159/15

Brandenburgisches Oberlandesgericht

vom

18. August 2016

6.

1 Ws 158/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

19. Juli 2016

7.

3 Ws 204/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

20. Juli 2016

8.

3 Ws 228/16

3 Ws 289/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

5. Juli 2016

9.

3 Ws 382/16

3 Ws 383/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

28. Oktober 2016

10.

3 Ws 386/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

5. August 2016

11.

3 Ws 430/16

3 Ws 431/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

16. August 2016

12.

3 Ws 493/16

3 Ws 494/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

28. Juli 2016

13.

3 Ws 495/16

3 Ws 496/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

28. Juli 2016

14.

3 Ws 567/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

5. September 2016

15.

3 Ws 596/16

3 Ws 597/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

16.

3 Ws 599/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

17.

2 Ws 604/15

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

29. Oktober 2016

18.

3 Ws 642/16

3 Ws 643/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

19.

3 Ws 644/16

3 Ws 645/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

20.

3 Ws 646/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

21.

3 Ws 648/16

3 Ws 649/16

Oberlandesgericht Karlsruhe

vom

2. September 2016

22.

2 VAs 10/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

vom

24. Januar 2017

23.

2 Ws 268/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

vom

24. Januar 2017

24.

2 Ws 267/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

vom

24. Januar 2017

25.

4 Ws 331/16

Oberlandesgericht Stuttgart

vom

23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017

26.

4 VAs 1/17

Oberlandesgericht Stuttgart

vom

9. Januar 2017

werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, auch soweit die Beschwerden als Anträge auf Gerichtsstandsbestimmung bezeichnet sind.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte. Der Senat hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Verfahren 2 ARs 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

Zu den einzelnen Verfahren:

1.

Rz. 3

Im Verfahren 2 ARs 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen acht Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 Ws 100/15, 4 Ws 102/15, 4 Ws 104/15, 4 Ws 106/15, 4 Ws 108/15, 4 Ws 110/15, 4 Ws 112/15, 4 Ws 114/15, 4 Ws 82/15, 4 Ws 242/15, 4 Ws 116/15, 4 Ws 123/15 und 4 Ws 125/15 ergangen sind. Soweit die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden unstatthaft gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

2.

Rz. 4

Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die „Beschwerde” des Beschwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).

Rz. 5

Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – davon ausginge, dass Gerichtsstandsbestimmungsanträge vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.

3.

Rz. 6

Im Verfahren 2 ARs 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO” gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 VAs 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich – wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses – um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, was sich bereits an der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung zeigt, der Senat möge „das OLG als Richter” bestimmen, ohne dass ein anderes als das bereits tätig gewordene Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer bezeichnet wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

4.

Rz. 7

Im Verfahren 2 ARs 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO” gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3 Ws 91/16 und 3 Ws 242/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

5.

Rz. 8

Im Verfahren 2 ARs 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.

6.

Rz. 9

Im Verfahren 2 ARs 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 Ws 158/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

7.

Rz. 10

Im Verfahren 2 ARs 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

8.

Rz. 11

Im Verfahren 2 ARs 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2016, die in den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 Ws 289/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.

9.

Rz. 12

Im Verfahren 2 ARs 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO” gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

10.

Rz. 13

Im Verfahren 2 ARs 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 Ws 386/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

11.

Rz. 14

Im Verfahren 2 ARs 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

12.

Rz. 15

Im Verfahren 2 ARs 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2016, der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

13.

Rz. 16

Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 81/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3 Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.

14.

Rz. 17

Im Verfahren 2 ARs 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

15.

Rz. 18

Im Verfahren 2 ARs 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Verfahren 3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.

16.

Rz. 19

Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 84/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.

17.

Rz. 20

Im Verfahren 2 ARs 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 Ws 604/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

18.

Rz. 21

Im Verfahren 2 ARs 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 Ws 643/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

19.

Rz. 22

Nämliches gilt im Verfahren 2 ARs 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.

20.

Rz. 23

Im Verfahren 2 ARs 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in seiner Anzeigesache 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.

21.

Rz. 24

Im Verfahren 2 ARs 89/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 648/16 und 3 Ws 649/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

22., 23., 24.

Rz. 25

In den Verfahren 2 ARs 123/17, 2 ARs 124/17 und 2 ARs 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 VAs 10/16, 2 Ws 268/16 und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.

25.

Rz. 26

Im Verfahren 2 ARs 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017, mit dem das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch den Beschwerdeführer so bezeichneten „Antrag gem. §§ 14, 19 StPO” nicht an, der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.

26.

Rz. 27

Im Verfahren 2 ARs 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2017, der in dem Verfahren 4 VAs 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

III.

Rz. 28

Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht:

  • 2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V);
  • 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16;
  • 2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16;
  • 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16;
  • 2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16;
  • 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16;
  • 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16;
  • 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16;
  • 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16;
  • 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16;
  • 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.

Rz. 29

Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.

Rz. 30

Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Rz. 31

Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

 

Unterschriften

Appl, Eschelbach, Grube

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10921425

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