Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 09.11.2020; Aktenzeichen 14 KLs 414 Js 31462/13 (2))

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Unrecht von einer Bindung an die Untergrenze der erstinstanzlich getroffenen Verständigung ausgegangen (vgl. demgegenüber das Urteil des Senats vom 23. Januar 2019 – 5 StR 479/18, Rn. 43 mwN). Angesichts der rechtsfehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen (zwei Jahre und zehn Monate sowie ein Jahr und sieben Monate) schließt der Senat aber aus, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der lediglich moderat erhöhten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

 

Unterschriften

Gericke, Berger, Mosbacher, Köhler, von Häfen

 

Fundstellen

Haufe-Index 14487953

ZWH 2021, 272

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