Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister und Becker wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Düsseldorf hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung, Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Juli 2001 hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, sowie hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde vom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe § 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt worden ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschlüsse vom 6. August 1997 – 3 StR 337/96 – und vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 25 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).
Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf „Neubescheidung” seiner Revision nichts. Denn insoweit handelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001 – 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob für das Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO m.w.Nachw.), kann der Senat – wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröffentlichten Beschluß – weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat seiner Entscheidung vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer Lektüre des Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der Senat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht folgt.
Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auch keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Miebach, Pfister, von Lienen, Becker
Fundstellen