Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.01.2002) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 EUR (50.000 DM).
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Beschluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, welcher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglich deutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen aufgezählt werden. Daß auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist unschädlich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausführungen unberücksichtigt geblieben seien.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien schon die dem Eröffnungsantrag der Gläubigerin zugrundeliegenden Forderungen nicht glaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung grundsätzlich verkannt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 32 m.N. aus der Rechtsprechung in Fn. 43). Ob für die Grundschuld über 6.070.000 DM auf den Grundstücken in V. eine wirksame Zweckerklärung vorliegt, ist keine Frage von grundsätzlicher, über den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung.
Auch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Gläubigerin bedarf keiner Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit, daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat, wenn ihm – wie hier – zugleich eine persönliche Forderung gegen den Schuldner zusteht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der Absonderungsberechtigte ausreichende, nicht nach § 88 InsO gefährdete Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners oder eines Dritten hat (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 48; FK-Schmerbach, InsO 2. Aufl. § 14 Rn. 33). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
Mit dem Vortrag, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil sie auf der Grundlage eines Gutachtens getroffen worden sei, das sich über die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht verhalte, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nicht erfüllt. Auch bei Verfahrensmängeln ist der Zugang zum Bundesgerichtshof nur eröffnet, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtl. Begr. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Der Sachverständige hat in dem Gutachten zu der Zahlungsunfähigkeit Stellung genommen und sie im Ergebnis bejaht. Der gegenteilige Standpunkt des Schuldners berührt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zur „Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere auch der §§ 6 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1, 34” auf ein dem Beschwerdegericht vorgelegtes, anonymes „Gutachten” Bezug genommen hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen, welcher konkrete Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Schuldners zu beanstanden sei und aus welchen Gründen. Insofern wird die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. nicht gerecht.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser
Fundstellen