Leitsatz (amtlich)
Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 2, 92-93
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.04.2003; Aktenzeichen 1 Not 11/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den sein Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des OLG Frankfurt v. 24.4.2003 wird verworfen.
Seine sofortige Beschwerde gegen den weiteren Beschluss des 1. Notarsenats des OLG Frankfurt vom selben Tage wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerderechtszugs zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar mit Amtssitz in O. . Er hat sich mit einem Rechtsanwalt und einer weiteren Anwaltsnotarin in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät unterhält seit acht Jahren eine Internetseite unter dem Domain-Namen www.anwaltskanzlei-notariat.de, der auch im Kopf der gemeinsamen Briefbögen abgedruckt ist. Auf Veranlassung der Präsidentin des OLG F. forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Januar 2002 auf, im Briefkopf und in der Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" nicht mehr zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragsteller stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Begriff "Notariat" werde mittlerweile allgemein für Geschäftsstelle und Amt auch des Anwaltsnotars verwendet. Daraufhin untersagte der Antragsgegner ihm in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Notarkammern F. und K. mit Verfügung v. 18.9.2002 die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" mit oder ohne Zusatz, insb. in seiner Internetadresse. Zur Begründung führte er an, die Justizverwaltung habe diese Bezeichnung nur Behörden vorbehalten. Die Führung des Begriffs "Notariat" in der Domain eines Notars sei auch deshalb bedenklich, weil regelmäßig Suchmaschinen auf solche Bezeichnungen zugriffen. Das verschaffe dem Antragsteller einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Notaren, die diese Bezeichnung nicht verwendeten.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und mit einem weiteren, an den 1. Notarsenat des OLG gerichteten Schriftsatz "das Gericht" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieses der Dienstaufsicht der Präsidentin des OLG unterstehe, die die von ihm - dem Antragsteller - angegriffene Rechtauffassung vertrete. Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen und im Anschluss daran den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende Entscheidung des OLG richtet.
Für berufs- und dienstrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gelten gem. § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO die § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend. Diese Bestimmungen verweisen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Ablehnung von Richtern ist in den nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung durchzuführenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwendung zu befinden (BGHZ 46, 195 [197 f.]; BGH, Beschl. v. 15.1.1973 - AnwZ (B) 4/72, EGE XII 46 [50]; Beschl. v. 25.6.1984 - AnwZ (B) 1/84, BRAK Mitt. 1984, 141; Beschl. v. 18.9.1989 - AnwZ (B) 37/89, bei juris abrufbar; Beschl. v. 29.1.1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK 1996, 82 = NJW-RR 1996, 1148 f.). Deshalb ist auch die Bestimmung des § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die gegen Entscheidungen der OLG die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Dieses Rechtsmittel ist daher gegen einen Beschluss des OLG, auch wenn er im ersten Rechtszug ergangen ist, nicht statthaft; die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO ist ggü. der des § 46 Abs. 2 ZPO vorrangig (BGH, Beschl. v. 15.1.1973 - AnwZ (B) 4/72, EGE XII 46 [50]; Beschl. v. 18.9.1989 - AnwZ (B) 37/89, bei juris abrufbar; Beschl. v. 29.1.1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK 1996, 82 = NJW-RR 1996, 1148 f.; Beschl. v. 19.12.2002 - V ZB 61/02, MDR 2003, 592 = BGHReport 2003, 403 = NJW-RR 2003, 644 f.; Beschl. v. 13.1.2003 - XI ZR 14/02, BGHReport 2002, 1115 = BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4; Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 24/03, BGHReport 2005, 392 = WM 2005, 76 [77]; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rz. 16). Ob die Rechtsbeschwerde - außerhalb des Vorlageverfahrens des § 28 Abs. 2 FGG - statthaft wäre (Beschl. v. 19.12.2002 - V ZB 61/02, MDR 2003, 592 = BGHReport 2003, 403 = NJW-RR 2003, 644 f.; Beschl. v. 13.1.2003 - XI ZR 14/02, BGHReport 2002, 1115 = BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4; Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 24/03, BGHReport 2005, 392 = WM 2005, 76 [77]), bedarf keiner Entscheidung, weil es an einer solchen Zulassung hier fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen (BGH, Beschl. v. 8.11.2004 - II ZB 24/03, BGHReport 2005, 392 = WM 2005, 76 [77]).
III. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 92 Nr. 1 BNotO i.V.m. Abschnitt A VII Nr. 1 des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung v. 25.2.1999 für das Land Hessen (JMBl. S. 222, 234) steht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notarinnen und Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu. In dieser Eigenschaft obliegt ihm gem. § 93 Abs. 1 S. 1 BNotO die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Die Dienstaufsicht soll als Ausfluss der staatlichen Justizhoheit ein ordnungsgemäßes Funktionieren sowie einen sachgerechten Ablauf der überwachten Justizorgane sicherstellen und gewährleisten, dass der Notar als unabhängiger Träger des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) seine Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausübt (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 93 Rz. 2 f.). Nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben, der Regelung seiner Amtsbefugnisse und der Ausgestaltung seines Berufsbildes rückt der Notar in die Nachbarschaft des öffentlichen Dienstes. Daraus erwächst der Aufsichtsbehörde die Befugnis, auf seine Amtsführung - soweit dies die Unabhängigkeit des ihm übertragenen Amtes nicht berührt - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluss zu nehmen (BGH, Beschl. v. 26.9.1983 - NotZ 7/83, MDR 1984, 398 = DNotZ 1984, 246 [247]). Stellt sie in dem ihrer Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des Notars fest, so trifft sie die je nach Schwere der Pflichtverletzung erforderlichen Maßnahmen (BGH v. 15.5.1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354 [357 f.] = MDR 1998, 718). Sie hält sich dabei im Rahmen ihres Ermessens, wenn ihre Maßnahme dem das gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGH, Beschl. v. 26.9.1983 - NotZ 7/83, MDR 1984, 398 = DNotZ 1984, 246 [247]).
2. Die Maßnahme des Antragsgegners ist aus begründetem Anlass erfolgt und nicht zu beanstanden. Es widerspricht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, wenn der Notar, der einen an seine Person gebundenen Beruf ausübt (§ 1, 2 S. 2, § 47 BNotO), in seine Internetadresse den Begriff "Notariat" aufnimmt. Die an den Antragsteller deshalb gerichtete Verhaltensanweisung, die Bezeichnung "Notariat" nicht mehr zu verwenden, betrifft allein seine äußere Amtsführung und ist nicht geeignet, seine Unabhängigkeit zu berühren. Auch eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist damit nicht verbunden. Zwar gehört zu den durch die Freiheit der Berufsausübung geschützten berufsbezogenen Handlungen die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03, MDR 2005, 959 = NJW 2005, 1483; BVerfG v. 11.2.1992 - 1 BvR 1531/90, BVerfGE 85, 248 [256] = MDR 1992, 719; v. 22.5.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372 [389] = BRAK 1996, 219). Dem Antragsteller ist jedoch nicht untersagt worden, auf seine Tätigkeit als Notar hinzuweisen, diese im Internet vorzustellen und die zu der betreffenden Homepage führende Adresse auf seinen Geschäftsbögen abzudrucken. Er ist nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt als Notar auf diesem Wege bekannt zu machen. Ihm ist lediglich aufgegeben worden, die nach der Bundesnotarordnung (§ 2 S. 2) vorgesehene Amtsbezeichnung zu verwenden, ohne in seiner beruflichen Außendarstellung weitergehenden Beschränkungen zu unterliegen. Diese Maßnahme rechtfertigt sich aus den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, weil sie dafür Sorge trägt, dass Anwaltsnotar und Notar im Hauptberuf in einheitlicher und der personengebunden Natur ihres Amtes entsprechenden Weise ggü. dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie erweist sich zudem als verhältnismäßig, auch wenn die Internet-Adresse bereits seit mehreren Jahren verwendet wird und eine Änderung des Domain-Namens mit, wie der Antragsteller geltend macht, erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre.
a) Der Senat hat im Jahre 1983 - und somit bereits vor Einrichtung der Internet-Seite - entschieden, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, dem (Anwalts-)Notar die Verwendung der Bezeichnung "Notariat" auch im Zusammenhang mit Zusätzen wie "Anwalts- und Notariatskanzlei" zu untersagen (BGH, Beschl. v. 26.9.1983 - NotZ 7/83, MDR 1984, 398 = DNotZ 1984, 246 [247]; Beschl. v. 12.11.1984 - NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186; Beschl. v. 8.7.2002 - NotZ 28/01, DNotZ 2003, 376, mit Anm. Görk).
(1) Das Wort "Notariat" kann zweierlei Bedeutung haben. Es meint zum einen das Rechtsgebiet, die "Einrichtung des Notariats" (Art. 138 GG) und seine Institutionen in Begriffen wie "Notariatsverfassung", "Notariatsrecht", "Anwaltsnotariat" und "Behördennotariat". Es kann aber auch das dem Notar übertragene konkrete Amt bezeichnen. Nur der letztere Sprachgebrauch kann für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein, ob der Notar im Geschäftsverkehr sein Amt oder seine Geschäftsstelle als "Notariat" bezeichnen darf. Dabei werden in der Bundesnotarordnung das "Amt" oder die "Geschäftsstelle des Notars" an keiner Stelle des Gesetzes als "Notariat" bezeichnet. Soweit die Bundesnotarordnung die Bezeichnung in zusammengesetzten Begriffen beibehalten hat (§ 51 Abs. 5 "Notariatsakten"; § 56 Abs. 2 "Notariatsgeschäfte"), geschieht dies verkürzend, ohne damit eine von der Person des Notars losgelöste Institutionalisierung der Notarstelle auszudrücken (BGH, Beschl. v. 26.9.1983 - NotZ 7/83, MDR 1984, 398 = DNotZ 1984, 246 [247]).
(2) Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, es habe sich im Allgemeinen (rechtlichen) Sprachgebrauch eingebürgert, das von ihm ausgeübte Amt (auch) als "Notariat" zu bezeichnen. Da ihm das Amt des Notars auf Grundlage der Bundesnotarordnung übertragen worden ist, kommt es allein darauf an, welche prägende Ausgestaltung es durch dieses Gesetz erfahren hat. Danach trägt er die Amtsbezeichnung "Notar" (§ 2 S. 2 BNotO). Jeder davon abweichende Hinweis auf seine Geschäftsstelle oder sein Amt wird dem personenbezogenen Berufsbild des Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf nicht gerecht. Der Begriff "Notariat" ist überdies weiter gefasst als der des Notaramts nach der Bundesnotarordnung. Er erstreckt sich auch auf das Amtsnotariat gemäß der Notariatsverfassung des Landes Baden-Württemberg, das nicht in der Bundesnotarordnung (§§ 114 ff.), sondern landesgesetzlich geregelt ist (§ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit - LFGG - v. 12.2.1975, GBl. S. 116). Danach sind die Notariate als staatliche Behörden organisiert und mit - einem oder mehreren - beamteten Notaren im Landesdienst besetzt. Das Bezirksnotariat unterscheidet sich somit in seiner Struktur von dem personenbezogenen Notaramt der Bundesnotarordnung. Es bietet ein wesentlich umfangreicheres Dienstleistungsangebot, weil ihm die Erledigung von Angelegenheiten zugewiesen ist, die in den anderen Bundesländern zur Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind zudem zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter (§ 29 LFGG). Allein den Behörden dieser landesgesetzlichen Notariatsverfassung ist die Bezeichnung "Notariat" vorbehalten.
b) Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn ein Anwaltsnotar, der mit einem Rechtsanwalt soziiert ist, auf seinen geschäftlichen Briefbögen die Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" verwendet, wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt wird, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist. Denn bei dem gewählten Oberbegriff "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" geht es vor allem um die Bezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notar und Rechtsanwälten, die lediglich den Hinweis enthält, dass sich Rechtsanwälte und Notar zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen (BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, MDR 1999, 323 = DNotZ 1999, 359 [360]). In Verbindung mit der namentlichen Auflistung der Personen, die zu dem Zusammenschluss in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung des Notaramtes im Sinne einer Ablösung von der Person des Notars ("Notariat") nicht entstehen.
Für den vom Antragsteller in seiner Internet-Adresse verwendeten Begriff "Anwaltskanzlei-Notariat" ist indes eine andere Beurteilung angezeigt. Denn diese Bezeichnung verweist auf eine Anwaltskanzlei, in der ein oder mehrere Anwälte ihren Beruf ausüben, und ein daneben bestehendes Notariat. Es fehlt an dem zusammenfassenden Merkmal, dass Notare und Anwälte eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich welches - jeweils personenbezogene - Berufsbild sie vertreten. Das rechtsuchende Publikum kann ihr nicht entnehmen, dass es sich lediglich um die einheitliche Bezeichnung der Geschäftsstelle handeln soll, unabhängig davon, ob sie einem Notar oder einem Rechtsanwalt zuzuordnen ist. Statt dessen wird durch die Gegenüberstellung von "Anwaltskanzlei" einerseits und "Notariat" andererseits der Eindruck noch verstärkt, dass es sich um eine institutsartige Kennzeichnung ("Notariat") in Abgrenzung und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen Amt des Notars, der in einer "Notarkanzlei" tätig ist, handelt.
c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers haben sich die angeführten Entscheidungen des Senats nicht deshalb überholt, weil sie die Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht ausreichend berücksichtigen. Denn es steht - wie erwähnt - nicht im Vordergrund, dem Antragsteller die Nutzung des Internets zur beruflichen Außendarstellung zu versagen oder ihm zu verwehren, den damit verbundenen werbenden Effekt auszuschöpfen. Es geht allein darum, im Zuge der beruflichen Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem personenbezogenen Amt des Anwaltsnotars oder des Notars im Hauptberuf einerseits und dem behördlichen Notariat i.S.d. §§ 114 ff. BNotO andererseits besteht unverändert fort. Daher liegt es nach wie vor im Interesse einer geordneten Rechtspflege, die verschiedenen Notars- und Notariatssysteme durch unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen deutlich zu machen. Dass auch im Internet dafür ein konkretes Bedürfnis besteht, zeigt der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des Begriffs "Notariat" in eine Internetsuchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse werden sowohl Anwalts-"Notariate" - beispielsweise eine niedersächsische Kanzlei - als auch behördliche Notariate - etwa das Notariat S. - ausgewiesen, ohne dass dem notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Bürger eine Differenzierung möglich wäre. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Bezeichnung "Notariat" in unzulässiger Weise auf Briefbögen oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu einer Internetseite führt, auf der der Antragsteller mit seinen Partnern die gemeinsam betriebene Anwaltskanzlei und das "Notariat" vorstellt.
3. Auf weiteres, insb. ob der Antragsteller einen unberechtigten Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete Bezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.
Fundstellen
Haufe-Index 1406425 |
BB 2005, 1928 |