Tenor

Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs – G 1/03 verbunden.

 

Gründe

Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklagten … G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Bad Iburg gegen … G. und … W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bad Iburg noch nicht eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

 

Unterschriften

Bode, Detter, Otten, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558629

www.judicialis.de 2003

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