Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Vertretungsbefugnis, Befähigung zum Richteramt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine von einer Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH muss erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

 

Normenkette

FamFG § 10 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 07.01.2010; Aktenzeichen 9 T 366/09)

AG Hohenstein-Ernstthal (Entscheidung vom 03.12.2009; Aktenzeichen XVII 268/00)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 7.1.2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das AG hat in einem Betreuungsverfahren über einen am 10. September und 17.11.2009 gestellten Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde.

Rz. 2

Die vom Beteiligten zu 2) eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Vergütungsverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der Beteiligte zu 2) ist auch gem. § 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Er kann sich vor dem BGH gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG aber nur durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Senatsbeschluss v. 7.7.2010 - XII ZB 149/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine von einer Behörde - hier vom Bezirksrevisor beim LG - eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, deshalb erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Richteramt verfügt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umständen ergibt. Das ist hier nicht der Fall.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2540509

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