Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 11.04.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache entsteht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn – was hier indes nicht der Fall ist – die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Vollstreckungslösung; BGH – GS – NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert.

Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrechtlichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Monat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

 

Unterschriften

RiBGH Pfister befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben, Sost-Scheible, Miebach, Sost-Scheible, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2564778

NStZ 2009, 104

StRR 2008, 443

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