Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 09.12.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat:

Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN).

Zudem liegt das – geschädigte – Gesamtvermögen des in Ulm, … wohnhaften W. im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Ulm, insbesondere auch die … W. GmbH in E., ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte W. Anteile der GmbH für 4,4 Millionen EUR (EA Bd. I, Blatt 64; EA Bd. I, Blatt 83). Hieraus stammen auch die 500.000 EUR, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug (Erfolgsort Ulm). Bestätigt wird das dadurch, dass W. sein Vermögen von Ulm bzw. E. aus verwaltet: „Alle meine Konten sind bei der H.bank in Ulm. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in Ulm ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in He. bin. … Ich war nie wegen Bankgeschäften in He.” Dass ein früher in Ulm arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos – bankintern – mit seiner Versetzung nach He. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab W. bei der Ulmer Filiale der Bank ab, so auch die von W. handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 (EA Bd. I, Blatt 72) der hier maßgeblichen 500.000 EUR (Vermögensverfügung).

In der Revisionsbegründung wird der E-mail-Verkehr zwischen W. und dem Angeklagten (EA Bd. I, Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt. Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

 

Unterschriften

Nack, Rothfuß, Hebenstreit, Jäger, Cirener

 

Fundstellen

Haufe-Index 3326969

StraFo 2013, 73

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