Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen 21 S 190/10)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) schöpft die Anklage (24 bzw. 21 tatmehrheitlich begangene Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion) nicht aus. Sollte sich das Landgericht davon überzeugen, der Angeklagte habe sich die Kreditkarten, mit denen sich das Urteil nicht befasst, zusammen mit den fünf im Urteil angeführten Kreditkarten verschafft, wäre über alle angeklagten Taten rechtskräftig entschieden (§ 264 Abs. 1 StPO). Sollte sich der Angeklagte jedoch die weiteren Kreditkarten oder einzelne von ihnen durch einen selbständigen Erwerbsakt verschafft haben, wären insoweit die angeklagten Taten noch beim Landgericht anhängig.

 

Unterschriften

Becker, von Lienen, Schäfer, Mayer, Menges

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2767861

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