Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 18.04.2011) |
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. April 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten Ba. wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Gegen die Schuldsprüche ist rechtlich nichts zu erinnern. Namentlich ruhen sie auf einer sehr sorgfältigen Beweiswürdigung.
Rz. 3
2. Hingegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
Rz. 4
Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer einen namentlich die räuberische Erpressung prägenden Gesichtspunkt nicht erkennbar bedacht, nämlich dass der Angeklagte B. zur Durchsetzung einer nicht übermäßig hohen Forderung aus einem nicht allzu große Rauschgiftmengen betreffenden Drogengeschäft (60g Crystal) handelte. Auch im Blick auf den damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der übereinstimmenden Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ohne ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl. auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 mwN). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des angesprochenen Gesichtspunkts auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt trotz der an sich maßvollen Strafe für den Angeklagten Ba., hinsichtlich dessen überdies die spezifisch das Gewicht seines Gehilfenbeitrags betreffenden Umstände nicht hinreichend erörtert sind.
Rz. 5
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafzumessung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich um solche ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schaal, König
Fundstellen