Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.03.2017) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Rz. 2
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.
Rz. 3
Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten in den Niederlanden ca. 1 kg MDMA, das „absprachegemäß” an die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klingelschild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wurde, „wie zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten vereinbart”, in den Niederlanden beim Paketdienst UPS aufgegeben und von diesem nach Deutschland befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.
Rz. 4
Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherrschaft des Angeklagten begründen (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat nimmt daher eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 5
Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.
Unterschriften
Mutzbauer, Sander, Schneider, König, Mosbacher
Fundstellen
Haufe-Index 11373520 |
StV 2018, 512 |