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BGH Beschluss vom 12.01.1999 - 4 StR 685/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. Juni 1998

  1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind,
  2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht die Angeklagten im ersten Tatkomplex auch des (tateinheitlich verwirklichten) Raubes für schuldig befunden hat. Dem liegt die Feststellung des Landgerichts zugrunde, die Angeklagten hätten sich des Pkw's des Geschädigten S. gewaltsam bemächtigt, „um ihn zu behalten” (UA 10). Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten insoweit mit Zueignungsabsicht gehandelt, entbehrt jedoch – wie die Revisionen zu Recht geltend machen – einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

Der Angeklagte M. hat sich dahin eingelassen, „das Auto habe man sich gleichsam nur leihen wollen. Man habe es unbeschädigt zurückgeben wollen” (UA 13). Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer diese Einlassung meint widerlegen zu können (UA 16), tragen die Feststellung, die Angeklagten hätten den Pkw behalten wollen, nicht. Auch wenn die Angeklagten mit dem Geschädigten über eine Rückgabe des Pkw „nichts abgesprochen” haben, spricht dies noch nicht „gegen einen Willen zur späteren Rückführung”. Das Landgericht mußte in diesem Zusammenhang nämlich bedenken, daß zumindest der Geschädigte und der Angeklagte M. einander kannten, die Angeklagten den Pkw dem Geschädigten auch nach Hause bringen konnten und es im übrigen für sie von vornherein zwecklos war, den Pkw behalten zu wollen, weil sie damit rechnen mußten, daß der Geschädigte jedenfalls unter Einschaltung der Polizei unschwer wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen konnte. Allerdings kann die Zueignungsabsicht im Sinne der §§ 242, 249 StGB nach der Rechtsprechung auch daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (st. Rspr.; BGH NJW 1987, 266 m.w.N.). Doch ergeben auch dies die getroffenen Feststellungen nicht. Zwar ist es zu einer Rückführung des Pkw durch die Angeklagten nicht gekommen, weil sie noch in der Tatnacht „nach einer Verfolgungsjagd durch die Polizei … in eine Sackgasse” gerieten und zu Fuß flüchteten (UA 11). Wenn die Jugendkammer hierzu aber meint, daß die Angeklagten, wären sie „wirklich mit dem rechtschaffenen Ansinnen unterwegs gewesen, das Fahrzeug in die Verfügungsgewalt des Eigentümers zurückzuführen, (…) dies mit Hilfe der Polizei ja (hätten) bewerkstelligen können” (UA 16) anstatt zu flüchten, so läßt sie außer Betracht, daß die Angeklagten angesichts ihres vorangegangenen Vorgehens gegen den Geschädigten genügend Grund hatten, ohne Rücksicht auf den weiteren Verbleib des Pkw sich selbst dem Zugriff der Polizei zu entziehen.

Ist aber den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern – in Abgrenzung dazu – nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch den Senatsbeschluß BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar. Es ist nicht zu erwarten, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weitere Feststellungen treffen lassen, die mit genügender Sicherheit den Schuldspruch wegen (tateinheitlich verwirklichten) Raubes tragen können. Der Senat kann deshalb insoweit in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß die Angeklagten sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer hätten verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der gegen die Angeklagten erkannten Strafaussprüche zur Folge. Allerdings hat das Landgericht die Bemessung der gleich hohen Jugendstrafen zutreffend in erster Linie mit erzieherischen Gesichtspunkten begründet. Gleichwohl kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich, wäre das Landgericht von räuberischer Erpressung anstatt von Raub ausgegangen, dies zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte. Zwar unterscheiden sich – worauf der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 10. Dezember 1998 hinweist – die Strafrahmen nach allgemeinem Strafrecht für Raub und für räuberische Erpressung nicht voneinander und eröffnet auch der geänderte Schuldspruch nach Jugendrecht keinen anderen als den von der Jugendkammer angewandten Strafrahmen. Der Schuldgehalt einer (gewaltsamen) Entwendung des Pkw's lediglich zu dessen vorübergehendem Gebrauch ist jedoch nicht ohne weiteres dem von der Jugendkammer angenommenen Fall gleichzusetzen, daß die Angeklagten den Pkw behalten, ihn sich also zueignen wollten. Ob sich dies bei der Bemessung der Jugendstrafen auswirkt, hat der Tatrichter zu entscheiden, an den der Senat die Sache deshalb insoweit zurückverweist.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 540876

DAR 1999, 174

NStZ-RR 1999, 103

NZV 1999, 213

VRS 1999, 273

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