Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.09.2010; Aktenzeichen 27 O 685/10)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner – mehrfach auch einschlägigen – Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.

 

Unterschriften

Schaal, Roggenbuck, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2709499

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge