Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner – mehrfach auch einschlägigen – Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) bejaht hätte.
Unterschriften
Schaal, Roggenbuck, Schneider, König, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2709499 |
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