Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 24.03.2015) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II.2.a) Ziffern 18 und 19 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Steuerhinterziehung und Beihilfe zu solchen Taten, Insolvenzstraftaten sowie wegen zwei Fällen der Gründungstäuschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten.
Rz. 2
Seine gegen das Urteil gerichtete, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rz. 3
1. Allerdings hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für die beiden Straftaten gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG („Falsche Angaben”) in den Fällen II.2.a) Ziffern 18 und 19 des Urteils zur Verfügung stehenden Strafrahmens (UA S. 75) konkrete Einzelstrafen zu verhängen.
Rz. 4
Der Senat holt daher für die beiden vorgenannten Taten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafen nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB und damit auf jeweils fünf Tagessätze fest. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten Einzelgeldstrafen rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Einzelstrafen durch den Senat nicht entgegen (Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 und vom 30. April 2015 – 1 StR 26/15 Rn. 4 jeweils mwN).
Rz. 5
2. Soweit das Landgericht in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der „Falschen Angaben” § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 4 – insoweit in NStZ-RR 2014, 16 nicht abgedruckt). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (zu diesen näher KG, Urteil vom 8. April 2014 – 121 Ss 25/14, GmbHR 2015, 868 f.; siehe auch U. Haas WM 2006, 1369, 1372). Das gilt sowohl für § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden und damit für die Tat vom 8. Juli 2008 (Fall
II.2.a) Ziffer 19 der Urteilsgründe) maßgeblichen Fassung als auch für die seit 1. November 2008 geltende, auf die Tat vom 6. November 2008 (Fall II.2.a) Ziffer 18 der Urteilsgründe) anwendbare Fassung.
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Radtke, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 9057005 |
NStZ-RR 2016, 251 |