Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.07.2012) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 2 bis 56 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 57 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Annahme des Regelbeispiels nach § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB bei den Taten 2 bis 56 hält in Anbetracht von 55 den Ordnungsbehörden vorgelegten falschen MPU-Gutachten und „Abstinenzbescheinigungen” entgegen der Auffassung der Revision rechtlicher Überprüfung stand. Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Fälschungen seien leicht als solche erkennbar gewesen (vgl. dazu Fischer, StGB, 60. Aufl., § 267 Rn. 54), findet in den Feststellungen keine Stütze. Die nach den Urteilsgründen erst relativ spät erfolgte Aufdeckung der im Jahr 2008 begonnenen Tatserie lässt dies auch nicht naheliegend erscheinen.
Rz. 3
2. Die zu den genannten Taten getroffenen Einzelstrafaussprüche können gleichwohl keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten den vertypten Milderungsgrund nach § 46b StGB mit der Begründung versagt, in der Offenbarung des Mittäters B. sei keine wesentliche Aufklärungshilfe zu sehen, weil „es sich hierbei lediglich um einen Teilaspekt des Gesamtgeschehens handele, dem keine herausragende Bedeutung zugemessen werden könne” (UA S. 18). Dies steht in deutlichem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen für diesen Mittäter sogar in größerem Umfang MPU-Gutachten gefälscht hat als für die beiden anderen Mittäter (UA S. 7). Ferner verhält sich die Strafkammer nicht dazu, dass der Angeklagte den weiteren Mittäter Br. benannt hat, ohne dass aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Strafverfolgungsbehörden von dessen Beteiligung zuvor bereits gewusst haben (UA S. 13). Der Senat vermag daher anhand der Urteilsgründe nicht zu beurteilen, ob das Landgericht den Strafmilderungsgrund mit Recht ausgeschlossen hat. Er kann auch im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil erörterten zahlreichen allgemeinen Strafmilderungsgründe (UA S. 17) nicht ausschließen, dass das Landgericht die Regelwirkung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB als entkräftet angesehen, deswegen den Grundstrafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB angewendet und geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen des § 46b StGB bejaht hätte.
Rz. 4
Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Hingegen werden die Einzelstrafaussprüche zu den Taten 1 und 57 von dem Fehler nicht berührt.
Rz. 5
Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil ein Wertungsfehler in Frage steht. Allerdings wird das neu entscheidende Tatgericht zu den Merkmalen des § 46b StGB ergänzende, den aufrecht erhaltenen freilich nicht widersprechende Feststellungen zu treffen haben.
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Dölp, König
Fundstellen
Haufe-Index 3618878 |
NStZ-RR 2014, 164 |