Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. S. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Juli 2013 im Strafausspruch dahin geändert, dass die in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe gegen diesen Angeklagten verhängten Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. S. und die Revision des Angeklagten I. S. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten I. S. wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Verabredung zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten K. S. hat es wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug jeweils eines Teils der Freiheitsstrafen angeordnet. Die Revisionen beider Angeklagter sind auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt; der Angeklagte K. S. hat außerdem Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. S. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg zum Strafausspruch; im Übrigen ist es ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten I. S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. In den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht geprüft, ob sich der schwere bzw. besonders schwere Raub, den die Angeklagten jeweils verabredet hatten, als minder schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 485/83, BGHSt 32, 133, 136; Beschluss vom 16. Mai 1986 – 2 StR 242/86, NStZ 1986, 453; Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89, BGHR StGB § 20 Abs. 1 Satz 2 Strafzumessung 1). Die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB lag jedenfalls im Fall II. 6 der Urteilsgründe, in dem die Angeklagten von der Polizei observiert und festgenommen worden sind, nicht fern.
Rz. 3
a) Der Senat schließt aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I. S. ausgewirkt hat. Der nach § 30 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, den das Landgericht bei diesem Angeklagten in beiden Fällen zugrunde gelegt hat, ist mit sechs Monaten Freiheitsstrafe in der Untergrenze milder als der Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Das Landgericht hat in beiden Fällen Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten verhängt und sich damit ersichtlich eher an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert.
Rz. 4
b) Bei dem Angeklagten K. S., der der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig gesprochen worden ist, kann der Senat hingegen trotz der an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB in beiden Fällen niedrigere Strafen verhängt hätte. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Senat die beiden Einzelstrafen deshalb auf jeweils ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Da die Schuld des Angeklagten K. S. in diesen Fällen schwerer wiegt als diejenige des Angeklagten I. S. hätte das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles des besonders schweren Raubes jedenfalls nicht auf noch niedrigere Einzelstrafen erkannt.
Rz. 5
2. Die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten K. S. kann bestehen bleiben. Der Senat kann mit Rücksicht auf Anzahl und Höhe der Einzelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe bei Zugrundelegung der niedrigeren Einzelstrafen in den Fällen II. 5 und 6 geringer ausgefallen wäre.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Mutzbauer
Fundstellen