Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 09.07.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen, das Landgericht habe § 59 StPO dadurch verletzt, dass es über die Vereidigung der Kriminalbeamten M. und I. nicht entschieden habe, bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung zwei verdeckte Ermittler (VE) nach § 247 a StPO in der Weise zeugenschaftlich vernommen, dass diese für die Verfahrensbeteiligten nicht zu erkennen waren. Unmittelbar vor diesen Zeugenvernehmungen erschien ebenfalls „im Wege der audiovisuellen Vernehmung” jeweils einer der beiden Kriminalbeamten als „VE-Führer” und erklärte, dass es sich bei dem nunmehr zu vernehmenden Zeugen um diejenige Person handele, die in vorliegender Sache unter einem Tarnnamen als verdeckter Ermittler aufgetreten sei. Damit waren beide Kriminalbeamte ihrerseits Zeugen, da sie Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen – der Identität der während der Vernehmung verdeckt bleibenden Person – gaben. Das Landgericht hat beide Beamte demgemäß zwar in den Urteilsgründen als Zeugen benannt, in der Hauptverhandlung aber nur punktuell als solche behandelt. Keiner von ihnen wurde als Zeuge bezeichnet, nur der Zeuge I. wurde vor seiner Aussage belehrt. Bei keinem ist über die Vereidigung oder die Entlassung entschieden worden. Die hiergegen gerichtete Beanstandung der Revision bleibt indessen ohne Erfolg:
Der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines Zeugen sei grundsätzlich nicht revisibel, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, juris).
Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob den Rügen deshalb der Erfolg versagt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vereidigung der Zeugen gestellt hatte (vgl. BGHSt 50, 282, 284). Da das Landgericht nicht einmal über die Entlassung der Zeugen entschieden hat, läge dies hier jedoch eher fern.
Die Rügen bleiben jedenfalls deswegen erfolglos, weil der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unterlassenen Entscheidung über die Vereidigung beider Zeugen beruht. Diese haben lediglich zur Identität der verdeckt vernommenen Zeugen und damit zu einem Nebenpunkt ausgesagt. Das Landgericht hat auch die beiden verdeckten Ermittler nicht vereidigt, obwohl deren Aussagen ein wesentlich größeres Gewicht zukam.
Unterschriften
Becker, Miebach, Pfister, Hubert, Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 2562336 |
NStZ 2009, 397 |