Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 08.07.2011) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juli 2011, soweit es ihn betrifft,
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Computerbetrug in 14 Fällen schuldig ist,
- im Strafausspruch dahin geändert, dass – unter Wegfall der für die Fälle 37 und 38 sowie 27 bis 29 der Anklage verhängten beiden Einzelstrafen – für diese Fälle als einheitliche Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Computerbetrug lediglich in 14, nicht wie ausgeurteilt in 15 Fällen schuldig gemacht.
Rz. 3
In den Fällen 37 und 38 der Anklage und in den Fällen 27 bis 29 der Anklage, die das Landgericht als zwei Taten der Beihilfe zum Computerbetrug behandelt hat, hat es festgestellt, der Angeklagte habe, um bei Computerbetrugstaten im Wege des sogenannten „Phishing” Hilfe zu leisten, vor Beendigung der Haupttaten lediglich zeitgleich zwei Kontoinhaber als Empfänger von Überweisungen gewonnen und deren „Kontoverbindungsdaten” an einen Hintermann weitergeleitet. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich nicht zu zwei, sondern sämtlich zu nur einer Beihilfe zum Computerbetrug zusammenzufassen. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer statt zweier Beihilfetaten nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 4
Dagegen kommt die vom Generalbundesanwalt angeregte Zusammenfassung einerseits der Fälle 11 und 12 und andererseits der Fälle 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das Landgericht ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen. In den Fällen 11 und 12 hat der Angeklagte nicht nur wie in den Fällen 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei Computerbetrugstaten durch sogenanntes „Phishing” Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren Mitangeklagten einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei der Eröffnung zweier Konten unterstützt und „die Kontodaten an seinen Hintermann” weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und den früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
Rz. 5
2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für die Fälle 27 bis 29 der Anklage verhängte Einzelstrafe von neun Monaten. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Fälle 37 und 38 der Anklage bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen.
Rz. 6
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen – vier Einzelstrafen zu neun Monaten, sieben Einzelstrafen zu einem Jahr, zwei Einzelstrafen zu einem Jahr und drei Monaten sowie eine Einzelstrafe zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Rz. 7
3. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt seine Revision ohne weiteren Erfolg. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO trotz der Abweichung bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts durch Beschluss aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
Rz. 8
4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Becker, Hubert, Schäfer, Mayer, Menges
Fundstellen