Normenkette
StGB § 46; StPO § 112
Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 04.06.2021; Aktenzeichen 1 KLs 820 Js 544/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2021, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet ist; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und „die Einziehung von 3.000 EUR als Wertersatz“ angeordnet. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Rz. 3
2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Rz. 4
3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 312/18 mwN). Zwar kann es - wie die Revision ausführt - einen strafmildernden Umstand darstellen, wenn die erlittene Untersuchungshaft mit über die üblichen hinausgehenden Beschwernissen für den Angeklagten verbunden ist (vgl. MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 344 ff. mwN), die auch aus pandemiebedingten Einschränkungen resultieren können. Solche hat das Landgericht indes nicht festgestellt.
Rz. 5
4. Die Einziehung „von 3.000 EUR als Wertersatz“ - richtig: des Wertes von Taterträgen - hat zu entfallen. Denn nach § 73 StGB setzt die Einziehung voraus, dass der Täter etwas erlangte, er also die tatsächliche Verfügungsgewalt erwarb. Das Landgericht hat aber keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die für die Lieferung von Betäubungsmitteln im Fall 1 der Urteilsgründe vereinbarte Bezahlung in Höhe von 3.000 € ganz oder teilweise erhalten hat. Dass dies in einer erneuten Verhandlung festgestellt werden könnte, kann der Senat anhand der Urteilsgründe im Übrigen ausschließen.
Franke |
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Krehl |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Meyberg |
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Fundstellen
Haufe-Index 15568115 |
ZInsO 2022, 1728 |