Entscheidungsstichwort (Thema)
gefährliche Körperverletzung
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Heilbronn zurückgegeben.
Gründe
Der Nebenkläger, der eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 Revision eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Diesen Antrag hat das Landgericht noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Bundesgerichtshof übersandt.
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist als Antrag auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands gemäß §§ 397a Abs. 1 (in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998; BGBl. I S. 820), 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Anwaltsbeiordnung gemäß § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht auch dann, wenn zwar die Anklage nicht auf ein versuchtes Tötungsdelikt gestützt wird, aber die wenn auch nur geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte ein solches Delikt begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 397a Rdn. 3). So dürfte der Fall hier liegen, da das Amtsgericht die Sache wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts an das Schwurgericht verwiesen hatte und das Landgericht Rücktritt vom versuchten Totschlag angenommen hat.
Für die Entscheidung über den – richtigerweise an das Landgericht Heilbronn gerichteten – Antrag ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Gemäß § 397a Abs. 3 Satz 1 StPO entscheidet über die Bestellung des Rechtsanwalts „das mit der Sache befaßte Gericht”. Mit der Sache befaßt ist trotz der Revisionseinlegung noch das Schwurgericht. Das Verfahren wird erst durch die prozeßordnungsmäßige Vorlage der Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (BGHSt 38, 307, 308; Temming in HK-StPO 2. Aufl. § 347 Rdn. 11 f.). Erst nach dieser Vorlage (§ 347 Abs. 2 StPO) ist der Bundesgerichtshof „mit der Sache befaßt” (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 2 ARs 68/97, insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 14).
So wird im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das unnötige Hin- und Hersenden der Akten vermieden. Die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters gemß § 346 Abs. 1 StPO zeigt, daß der Gesetzgeber dem Ausgangsgericht im Interesse der Verfahrensvereinfachung auch nach Eingang des Rechtsmittels gewisse Entscheidungsbefugnisse überlassen hat.
Der Einwand, bereits ab Revisionseinlegung müsse das Revisionsgericht zuständig sein, weil von dem Ausgangsgericht eine unbefangene Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht zu erwarten sei (BayObLGSt 1974, 121, 124 m. Anm. Kunert JR 1975, 427, noch zum Armenrecht nach § 379 StPO aF; so im Ergebnis auch zu § 397a nF Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 347 Rdn. 7 und § 397a Rdn. 12; bzgl. Prozeßkostenhilfe auch Kuckein in KK 4. Aufl. § 348 Rdn. 11), greift nicht durch. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist nämlich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO nicht zu prüfen (a.A. Hilger aaO § 397a Rdn. 7). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der durch das Zeugenschutzgesetz eingefügte § 397a Abs. 1 StPO soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tötungsdelikten die Beiordnung eines „Opferanwalts” erleichtern (BTDrucks. 13/6899 S. 1; BRDrucks. 933/1/97 S. 6).
Demnach wird das Landgericht über den Antrag des Nebenklägers zu befinden haben.
Unterschriften
Schäfer, Maul, Brüning, Wahl, Boetticher
Fundstellen
Haufe-Index 539955 |
NJW 1999, 2380 |
ZAP 1999, 768 |
Rpfleger 1999, 461 |
VRS 1999, 366 |
StraFo 1999, 376 |