Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Frage der markenmäßigen Benutzung vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 – Rs. C-63/97, Slg. 1999, I – 905 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407, Tz. 38 f. – BMW/Deenik).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 450.000 DM
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Schaffert
Fundstellen
Dokument-Index HI625252 |
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