Leitsatz (amtlich)
Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.
Normenkette
BNotO §§ 8, 93
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 06.01.2004; Aktenzeichen Not 28/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem OLG Celle v. 6.1.2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert beider Rechtszüge beträgt 10.000 EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und seit 25.6.1984 Notar mit dem Amtssitz in L. Er wurde am 6.6.2001 in den Aufsichtsrat der O. Volksbank eG in L. gewählt. Der Antragsgegner versagte zunächst die Genehmigung der Nebentätigkeit, widerrief die Versagung aber am 6.8.2003 und erteilte die Genehmigung (u.a.) mit der Auflage, über Zahl und Gebührenaufkommen der eigenen Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten der Bank oder deren Beteiligungsunternehmen jährlich nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum 15.2.des folgenden Jahres zu berichten. Der gegen die Auflage gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag, die Auflage aufzuheben, fort. Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Rechtsgrundlage der dem Antragsteller auferlegten Berichtspflicht ist § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 4 BNotO, die die Justizverwaltung ermächtigten, die Genehmigung der Nebentätigkeit mit einer Auflage zu verbinden. Das als Auflage gewählte Mittel, die Berichtspflicht, hat ihre Grundlage im Aufsichtsrecht des Antragsgegners, wozu dessen Befugnis zählt, die Amtsführung der Notare zu überwachen (§ 93 Abs. 1 S. 1 BNotO) und von dem Notar die gebotenen Aufschlüsse zu verlangen (§ 93 Abs. 4 S. 1 BNotO). Maßstab für die Verhältnismäßigkeit des Verlangens sind die für die Genehmigung selbst maßgeblichen Gesichtspunkte, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit dem Amt und, worauf es hier ankommt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Person des Notars und die Unparteilichkeit seiner Amtsführung (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 BNotO). Das Vertrauen hierauf ist Voraussetzung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 2 BNotO) und dient damit einem vorrangigen Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfG v. 1.7.1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [248] = MDR 1980, 823). Gemessen daran ist die Auflage rechtsfehlerfrei erteilt worden.
2. Nach der Kammerentscheidung des BVerfG v. 23.9.2002 (BVerfG v. 23.9.2001 - 1 BvR 1717/00, 1 BvR 1747/00, MDR 2003, 298 = NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befasst, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. Der Bundesgesetzgeber habe in der Offenlegung der Organmitgliedschaft anlässlich des Urkundsgeschäftes (§ 3 Abs. 3 BeurkG) ein ausreichendes Mittel gesehen, dem bösen Schein mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen. Nach der den Senat bindenden (§ 31 BVerfGG) Schlussfolgerung der Kammerentscheidung ist deshalb ein Nebentätigkeitsverbot nicht erforderlich. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass eine auffällige Häufung der Urkundstätigkeit des Notars für das Institut, in dessen Organ er gewählt ist, oder für dessen Kunden beim rechtsuchenden Publikum zu Schlussfolgerungen auf einen Zusammenhang zwischen dem Aufsichtsratsmandat und der Akquisition notarieller Praxis führen kann. Dem Verdacht ist nicht deshalb ein Riegel vorgeschoben, weil der betroffene Notar pflichtgemäß davon abgesehen hat, seine Organmitgliedschaft bei dem Kreditinstitut zu Werbezwecken zu gebrauchen (§ 29 BNotO). Die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 3 BeurkG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn bereits die auffällige Häufung der Geschäfte als solche, nicht erst der Verstoß gegen die Hinweispflicht, ist für die Aufsichtsbehörde berechtigter Anlass, in die Prüfung einzutreten, ob die Nebentätigkeit einzuschränken oder, falls erforderlich, durch Widerruf der erteilten Genehmigung zu unterbinden ist. Die Aufsicht nach §§ 92 ff. BNotO ist ihrem Wesen nach präventiver Natur (statt aller Schippel/Lemke, Bundesnotarordnung, 7. Aufl., § 92 Rz. 1, 4, m.w.N.). Die Justizbehörde braucht nicht abzuwarten, bis der böse Schein amtswidrigen Verhaltens erst einmal eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat die Urkundstätigkeit des Notars für ein Unternehmen, in dessen Organ er tätig ist, grundsätzlich als problematisch angesehen. Andernfalls hätte er nicht zum Schutz der Urkundsbeteiligten die Pflicht zum Hinweis auf den Sachverhalt und zu der Frage geschaffen, ob der Notar "gleichwohl" beurkunden solle. Ist der Notar Organmitglied eines Kreditinstituts, das sich mit Grundstücksgeschäften und deren Vermittlung befasst, wird die Konfliktslage durch die Entscheidung des Gesetzgebers verschärft, dem Notar die Vermittlung von Grundstücksgeschäften zu versagen (§ 14 Abs. 4 BNotO). In der Person des Notars tritt die Union zwischen einem öffentlichen Amt, das mit der Vermittlung von Grundstücksgeschäften unvereinbar ist, und dem privaten Aufsichtsrat-Mandat zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung solcher Geschäfte antinomisch zu Tage. Dies gibt Anlass zur besonderen Wachsamkeit
3. Die Häufung der Urkundstätigkeit des Organmitglieds für das Institut als solche rechtfertigt zwar noch keinen Eingriff in die mit der Genehmigung der Nebentätigkeit begründete Rechtsstellung des Notars. Sie kann indessen Anlass zur Prüfung sein, ob Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Publikums in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden. Zu diesem Zwecke kann sich die Aufsichtsbehörde der in § 93 BNotO vorgesehenen Mittel der Regelüberprüfung, der zusätzlichen Zwischenprüfung und der Anordnung von Stichproben bedienen. Diese Mittel ersetzen aber nicht die laufende Berichterstattung in Fällen, in denen das Sonderverhältnis des Notars zu einem Kunden institutionelle Züge aufweist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Auferlegung einer Berichtspflicht über die Urkundstätigkeit ein ernstlicher Eingriff in die freie Berufsausübung des Notars. Sie berührt die selbstverantwortliche Ausübung des Amtes, die zu den Grundlagen des freien Notariats zählt. Der Senat hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar allein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil sein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt (BGH, Beschl. v. 9.1.1995 - NotZ 24/94, MDR 1995, 853 = NJW-RR 1995, 884). Eine Reglementierung der Geschäftstätigkeit des Notars, insbes. im Interesse des Konkurrentenschutzes, ist der Aufsicht versagt. Hierum geht es aber im Streitfalle nicht. Den Notaren ist für die Beurkundung (im Wesentlichen) eine gesetzliche Monopolstellung eingeräumt. Der Schutz des Publikums verlangt deshalb, und zwar sowohl bei der Zulassung zum Amt (BGH, Beschl. v. 20.3.2000 - NotZ 22/99, MDR 2000, 854 = ZNotP 2000, 404), als auch bei dessen Ausübung eine staatliche Rechtskontrolle ohne Abstriche. Die dem Antragsteller auferlegte Berichtspflicht ist sektoral und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unproblematisch. Der Vergleich der Beurkundungen für das Kreditinstitut mit dem gesamten Beurkundungsaufkommen ist anhand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen möglich. Gibt das institutsgebundene Beurkundungsaufkommen Anlass, zeitnähere Vergleichsmaßstäbe heranzuziehen, bietet sich die im Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung an.
Fundstellen
BGHR 2005, 65 |
NJW-RR 2004, 1704 |
EWiR 2004, 1127 |
ZIP 2004, 1741 |
DNotZ 2005, 74 |
MDR 2004, 1327 |
ZBB 2004, 414 |
ZNotP 2004, 413 |