Leitsatz (amtlich)

Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weiter gehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.

 

Normenkette

PatG id.F. v. 1.11.1998 § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2; GKG (2004) § 51

 

Verfahrensgang

BPatG (Aktenzeichen 4 Ni 19/03)

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.667 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das BPatG hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000 EUR der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.

Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000 EUR aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.

Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom BPatG ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667 EUR (§ 51 GKG 2004).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1397872

BGHR 2005, 1426

GRUR 2005, 972

JurBüro 2005, 544

WRP 2005, 1182

Mitt. 2005, 506

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