Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.02.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
- mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung im ersten Fall Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der zur Tatzeit 18 Jahre alten Zeugin L. davon überzeugt, dass diese im Auftrag des Angeklagten aus der Dominikanischen Republik am 15. Oktober 2004 etwa 480 g in ca. 60 Packungen verschlucktes hochwertiges Kokain nach Hamburg und am 14. November 2004 auf die gleiche Art weitere 650 g nach Düsseldorf transportierte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Freundin des Angeklagten in Hamburg, in der auch die Zeugin L. gemeldet war, förderte den Angeklagten belastende Indizien, dessen Reisepass, Buchungsunterlagen für eine Reise von Hamburg in die Dominikanische Republik mit einem Rückflug am 7. November 2004 und zwei den Auftraggeber verschleiernde Überweisungsträger zu Tage. Danach wurden der am 30. Oktober 2004 in Puerto Plata befindlichen Zeugin 470 EUR überwiesen. Die Zeugin hat in einer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 den hier ausgeurteilten ersten Drogentransport und in der Hauptverhandlung eine weitere im April 2004 durchgeführte Einfuhr eingeräumt, ohne dass dafür Verdachtsmomente bestanden hätten. Sie zeigte in Hamburg Zollbeamten eine Wohnung, in der sie ihren ehemaligen Freund, einen portugiesischen Drogenhändler, besucht hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Zeugin wegen der Tat vom November 2004 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Rz. 3
2. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der am 14. November 2004 erfolgten Einfuhr richtet. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen, weil ein Antrag der Verteidigung, den „zur Zeit im Justizvollzug in Portugal” befindlichen, namentlich benannten ehemaligen Freund der Belastungszeugin zu Reisen in die Dominikanische Republik zu hören, scheitert bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines konkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4). Als Aufklärungsrüge müsste die Beanstandung unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR aaO m.w.N). Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält darüber hinaus sachlichrechtlicher Prüfung ohne weiteres stand. Die Aussage der Belastungszeugin wird insoweit durch objektive, den schweigenden Angeklagten belastende Indizien gestützt.
Rz. 4
3. Indes ist das Rechtsmittel erfolgreich, soweit es sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen der Einfuhr am 15. Oktober 2004 richtet. Zwar entfalten objektive Belastungsindizien in der Regel über den sie betreffenden Einzelfall hinaus eine den Angeklagten belastende Wirkung auch für einen angelasteten Parallelfall (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 430, 431). Solches reicht vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Beweislage aber nicht aus, um zusammen mit der Aussage der Belastungszeugin eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung zu bilden (vgl. BGH StV 2002, 235), weil das Landgericht zahlreiche Qualitätsmängel der Aussage der Belastungszeugin mit unzutreffenden Erwägungen relativiert hat (vgl. Sander StV 2000, 45, 47).
Rz. 5
Die Belastungszeugin konnte in der Hauptverhandlung nicht präzisieren, wann sie mit ihrem früheren Freund, mit dem sie ihrer Einschätzung nach 2004 über drei Monate eine intime Beziehung unterhalten hatte, in die Dominikanische Republik gereist war. Während ihrer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 hat die Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sie (erst) vor etwa zwei Monaten zum Kokainschmuggel überredet. Die Angaben der Zeugin zu dem vom Angeklagten versprochenen Kurierlohn schwankten in ihren Aussagen vom 15. und 16. November 2004, 5. Januar 2005 und in der Hauptverhandlung zwischen 10.000, 3.000, 4.000 und etwa 3.000 EUR. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben zu den Männern gemacht, die ihr am 15. Oktober und 14. November 2004 in Puerto Plata das Rauschgift übergeben hatten. Nach ihrer ersten Aussage habe es sich jeweils um die gleichen – unbekannten – Personen gehandelt, danach hat sie erklärt, im Oktober sei dies der Bruder des Angeklagten gewesen.
Rz. 6
Das Landgericht würdigt diese Qualitätsmängel in der Aussage der Zeugin als Ungereimtheiten, die auf ungenaue Gedächtnisleistungen zurück zu führen seien, weil die Zeugin, wie ihr früherer Verteidiger bekundet habe, nicht in der Lage sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Indes reicht diese Erwägung, wie es die Revision auch vorträgt, nicht aus, die festgestellten Fragwürdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV 1997, 513, 514; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 5 StR 490/04) plausibel zu erläutern. Die Qualitätsmängel betreffen mit dem Zeitpunkt der Anwerbung durch den Angeklagten, der erzielten Höhe des Kurierlohns und vor dem Hintergrund des medikamentös unterstützten, von den Rauschgiftlieferanten demonstrierten, für die Zeugin sogar eine Lebensgefahr begründenden Verschluckens der Rauschgiftpäckchen wesentliche Tatumstände. Diese und auch die zeitliche Einordnung von vier Fernreisen innerhalb eines Jahres betreffen gerade keine komplexen, sondern einfache Sachverhalte, weshalb eine weitergehende kritische Prüfung geboten gewesen wäre, warum die unsicheren und widersprüchlichen Angaben der ersichtlich normal begabten, noch jungen Zeugin ihre Aussagen zur Täterschaft des Angeklagten nicht erfassen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch über ihren ehemaligen Freund in eine gewisse Nähe zum Drogenmarkt in der Dominikanischen Republik gelangt sein könnte. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
Rz. 7
4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 führt wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die im Fall 2 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird naheliegend die von der Mutter der Belastungszeugin geäußerte Verwicklung des Freundes ihrer Tochter in Drogengeschäfte des Angeklagten (Revisionsbegründung S. 11) zu prüfen und gegebenenfalls zu bewerten haben. Sollten sich in der Aussage der Belastungszeugin die bisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es eine ins einzelne gehende Darstellung und Bewertung der die Mängel begründenden Umstände und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in einer lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 m.w.N.; BGH StV 2005, 253, 254).
Unterschriften
Basdorf, Häger, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2555422 |
NStZ 2006, 713 |
StraFo 2006, 411 |