Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 19.09.2005; Aktenzeichen 81 T 483/05)

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 01.06.2005; Aktenzeichen 70 L 498/04)

 

Gründe

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2007 wird der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners und der Gläubigerin auf 5.553.487,22 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin entfaltet der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2005, in dem der Wert auf 10.000 EUR festgesetzt worden ist, keine Bindungswirkung für die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Sonderregelung des § 27 RVG verdrängt die allgemeinen Bestimmung des § 23 Abs. 1 RVG (vgl. auch §§ 33 Abs. 1 RVG sowie Senatsbeschl. v. 8. März 2007, V ZB 63/06, Rdn. 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenstandswert der Zwangsverwaltung wird nicht begrenzt durch den Wert des Grundstücks. Eine entsprechende Anwendung von § 26 Nr. 1 letzter Halbsatz RVG scheidet schon deshalb aus, weil die Zwangsverwaltung bis zur vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung fortgesetzt werden kann. Auch die übrigen Einwände der Schuldnerin vermögen eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962124

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