Normenkette

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 01.07.2022; Aktenzeichen II ZR 97/21)

BGH (Beschluss vom 15.03.2022; Aktenzeichen II ZR 97/21)

BGH (Beschluss vom 06.07.2021; Aktenzeichen II ZR 97/21)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.05.2021; Aktenzeichen 7 U 176/19)

LG Heidelberg (Teilurteil vom 06.11.2019; Aktenzeichen 5 O 32/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis zu 14.000 €

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht - wie geboten - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist durch die Zurückweisung seiner Berufung nur in Höhe von höchstens 14.000 € beschwert.

Rz. 2

1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).

Rz. 3

2. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt. Der Senat bemisst die Beschwer des Klägers durch die Zurückweisung seiner Berufung mit höchstens 14.000 €.

Rz. 4

a) Der Wert des Klageantrags, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 9. November 2019 über seinen Ausschluss aus den Herausgebergesellschaften der Zeitschriften Z.   und E.    sowie aller nachfolgenden Beschlüsse gleichen Inhalts festzustellen, richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Gesellschaftsanteile des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN). Dass deren Wert den Betrag von 20.000 € übersteigt, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

Rz. 5

aa) Der bloße Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den von dem Berufungsgericht auf 50.000 € festgesetzten Streitwert reicht nicht aus. Aus dem Festsetzungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 11. Mai 2021 ergibt sich ebenso wie aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde ergänzend angeführten Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2021 lediglich, dass das Berufungsgericht den Streitwert auf etwa das Dreifache des im vorangegangenen Verfahren über die einstweilige Verfügung auf 17.000 € festgesetzten Streitwerts bestimmt hat. Auf welcher Grundlage die Wertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren beruhte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan und ist auch den dortigen Festsetzungsentscheidungen nicht zu entnehmen.

Rz. 6

bb) Soweit der Kläger weiter darauf verweist, der Beklagte zu 6 habe - von den Beklagten zu 2 und 7 unwidersprochen - unstreitig geäußert, die bloße Zugehörigkeit zum Herausgeberkreis sei "Millionen wert", handelt es sich um keine belastbare Bewertungsgrundlage. Sofern damit nicht nur das Ansehen gemeint gewesen sein sollte, das Mitglieder des Herausgeberkreises einer dieser Zeitschriften in Fachkreisen genießen, sondern auch daraus möglicherweise resultierende wirtschaftliche Vorteile, wie etwa Gutachtenaufträge, Vortragstätigkeiten oder zu Berufungsverhandlungen, handelte es sich dabei um lediglich mittelbare Folgen der gerichtlichen Entscheidung über die(Un-)Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers, die als solche bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - II ZB 22/19, juris Rn. 12 mwN).

Rz. 7

cc) Die Kontoguthaben der beiden Herausgebergesellschaften belaufen sich nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf insgesamt etwas mehr als 50.000 €.

Rz. 8

dd) Soweit der Kläger geltend macht, die Herausgebergesellschaften verfügten nach den Verlagsverträgen außerdem über die Titelrechte an den herauszugebenden Zeitschriften, beschränken sich seine Angaben zur Bewertung dieser Rechte darauf, dass diesen "ersichtlich allein ein ganz erheblicher Vermögenswert" zukomme. Konkretere Angaben zur Größenordnung oder gar zur Begründung dieses "erheblichen Vermögenswerts" fehlen. Bemisst man den Wert in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bewertung von Titelstreitigkeiten (§ 5 Abs. 3 MarkenG) nach der Verbreitung der Zeitschriften, der Dauer der Benutzung und der Bekanntheit ihrer Titel und den damit erzielten Umsätzen (vgl. Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., Anh. I. Streitwertkommentierung V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz 1. a) Rn. 1 Stichwort "Titelstreitigkeiten"), lässt sich anhand der vorliegenden Feststellungen jedenfalls kein höherer Wert als jeweils 50.000 € annehmen. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass insbesondere die Z.  bereits seit vielen Jahren existiert, beide Zeitschriften bei einem größeren Verlag verlegt werden, im In- und Ausland verbreitet sind und in den jeweiligen Fachkreisen erhebliches Ansehen genießen mögen, andererseits aber nicht von einer breiteren Bekanntheit über juristische Fachkreise hinaus oder Verbreitung in einer großen Auflage auszugehen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher jedenfalls kein höherer als der vom Bundesgerichtshof selbst bei Markenrechtsstreitigkeiten im Regelfall angenommene Wert von 50.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, GRUR 2006, 704; Gruber in Kur/von Bomhard/Albrecht, MarkenG - UMV, 3. Aufl., § 142 MarkenG Rn. 7) veranschlagt werden.

Rz. 9

ee) Insgesamt ergibt sich damit ein für die Beschwer maßgeblicher Wert der Herausgebergesellschaft in Höhe von etwas mehr als 150.000 €. Ohne Berücksichtigung etwaiger Verbindlichkeiten beläuft sich der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers als einem von im Zeitpunkt des angegriffenen Ausschlusses elf Herausgebern damit auf höchstens 14.000 €.

Rz. 10

b) Der Abweisung des Klageantrags betreffend die Unwirksamkeit der Abberufung des Klägers als Chief Managing Editor und als Mitglied des Editorial Boards der E.   kommt keine zusätzliche Beschwer zu. Dass dieser Tätigkeit aufgrund eines Vergütungsanspruchs ein Vermögenswert zukäme, hat der Kläger nicht dargetan.

Rz. 11

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zuzulassen hat. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Born     

B. Grüneberg     

V. Sander

C. Fischer     

Adams     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15344320

NJW-RR 2022, 1223

NZG 2022, 1503

ZInsO 2022, 1935

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