Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. März 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Das angefochtene Urteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen; ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter nicht eingeräumt. Die Unterbringung hat Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8), mag der Angeklagte auch – wie möglicherweise hier (vgl. Bl. 30 d. Gutachtens vom 15. März 1999) – ein Vorgehen nach diesen Vorschriften für vorzugswürdig erachten. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362) ist die Nichtanwendung des § 64 StGB jedenfalls nicht. Sofern die Anordnung der Unterbringung nicht beantragt wurde (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO), ist diese Frage nur dann in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern, wenn nach den Feststellungen naheliegt, daß die Voraussetzungen der Maßregel vorliegen und eine Prüfung sich insoweit dem Tatrichter aufdrängt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).
So liegt der Fall hier. Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel, seit 1975 auch harte Drogen. Er nahm bis 1993 an einer Drogentherapie teil und lebte danach ca. 9 Monate abstinent. Seit 1994 befindet er sich in einem Substitutionsprogramm und nimmt Methadon sowie Diazepam ein (vgl. UA S. 4). Zur Tatzeit war er infolge des Genusses verschiedener psychotroper Stoffe in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert (vgl. UA S. 9). Bei dieser Sachlage hätte es der Erörterung bedurft, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorlagen, insbesondere ob der Angeklagte – wie seine vielfältigen Vorstrafen andeuten könnten (vgl. UA S. 5ff.) – infolge seines Hangs zu betäubenden Stoffen für die Allgemeinheit gefährlich ist. Daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos wäre (§ 63 Abs. 2 StGB; zur Auslegung dieses Merkmals vgl. BVerfG 91, (33(, dazu aus klinischer Sicht van der Haar, NStZ 1995, 315), ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. Die Teilnahme an einer Substitutionsbehandlung belegt nicht, daß Drogenfreiheit nicht zu erreichen sei (vgl. BGH NStZ 1991, 439 [440]; Körner BtMG 4. Auflage § 35 Rdn. 85).
Eine Erstreckung der danach erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten B., der keine Revision eingelegt hat, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4). Ferner kann ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch für den Angeklagten N. auf der Nichtanordnung der Unterbringung beruht; er hat deshalb Bestand.”
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister
Fundstellen