Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Auf die Revision des Angeklagten N wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten N wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es zum Nachteil M das sichergestellte Rauschgift und zum Nachteil N den PKW Porsche 911 (amtliches Kennzeichen: HH - PN 132) eingezogen. Die Revision des Angeklagten M bleibt erfolglos. Das Rechtsmittel des Angeklagten N hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH NStZ-RR 1996, 56; Senat, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 StR 609/98 -). Die Strafzumessungserwägungen sind daher unvollständig, denn sie lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer des Charakters der – wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt – auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau erforderlich ist, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl., § 74 Rdn. 40 f. m.N.). Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn aufgrund des Fahrzeugtyps kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß eine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362). Trotz der an sich maßvollen Strafe ist nicht auszuschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Im Hinblick darauf, daß derart hochwertige Fahrzeuge häufig nicht sofort vollständig bezahlt werden und deshalb unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden oder sicherungsübereignet sind, sollten in der neuen Hauptverhandlung eindeutige Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Pkw getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 11).”
Dem stimmt der Senat zu.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen