Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 22.11.2007) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. November 2007 wird
- das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 19. der Urteilsgründe (Fall 109. der Anklage) wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Bei der Neufassung der Urteilsformel hat der Senat klar gestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 18. der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 253 Abs. 1 und 2, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006 – 3 StR 337/06). Hingegen ist die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Fälle II. 1. bis 16. der Urteilsgründe) – anders als in der Formel des angefochtenen Urteils geschehen – nicht in den Tenor aufzunehmen, weil es sich bei § 29 Abs. 3 BtMG nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1339 f.).
Rz. 2
Die Teileinstellung hat hier nicht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (sechs Jahre, zweimal zwei Jahre, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und drei Monate, zwölfmal ein Jahr und zwei Monate sowie viermal ein Jahr) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
Rz. 3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 4
Wegen des nur geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger uneingeschränkt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Becker, Miebach, von Lienen, Sost-Scheible, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2564610 |
NStZ-RR 2011, 226 |