Tenor

Der Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Antragsteller – ein Verteidiger in einem seit dem 7. Mai 2020 vor dem Landgericht München I verhandelten Strafverfahren – bemängelt die unangemessene Behandlung eines Mitverteidigers durch das Landgericht. Er begehrt daher eine Übertragung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß § 15 Alt. 2 StPO auf ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts München.

Rz. 2

2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll – wie hier – die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so hat das Gericht zu entscheiden, das sowohl dem verhinderten als auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist; dies ist hier der Bundesgerichtshof (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2007 – 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475). Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 1957 – 2 ARs 179/57, BGHSt 11, 80, 82; BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2019 – 201 AR 812/19, BeckRS 2019, 1702).

Rz. 3

b) Der Antrag auf Übertragung der Sache gemäß § 15 Alt. 2 StPO ist unbegründet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn – wie hier nach Ansicht des Antragstellers – das Gericht durch die Verhandlung die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Senat kann im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 – 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275, 276) weder den Verfahrensakten noch der Begründung des Antragstellers entnehmen, dass ausgehend von den behaupteten Vorfällen vor dem Landgericht München I eine solche Gefahr für einen Verfahrensbeteiligten von sämtlichen Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts München (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaate Bayern, bay. GVBl. 2018, 545) ausgeht.

Rz. 4

3. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht veranlasst, der Anregung des Antragsstellers (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258) zu folgen und ein Verfahren nach Art. 267 AEUV in die Wege zu leiten (vgl. im Übrigen EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – C-62/14, NJW 2015, 2013, 2014 Rn. 15).

Rz. 5

4. Insbesondere unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen kam auch keine erneute Verlängerung der Frist zur Stellungnahme für einen dritten Verteidiger des Angeklagten in Betracht. Dieser hat – bis auf eine Ausnahme – an sämtlichen Sitzungstagen teilgenommen. Insoweit war ihm spätestens seit dem 21. Juli 2021 bekannt, dass durch den Antragsteller die Übertragung der Zuständigkeit nach § 15 StPO begehrt wird. Seitdem bestand für ihn ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

Rz. 6

5. Für die begehrte Gewährung von Einsicht in die Akten des gegen den Mitverteidiger geführten Strafverfahrens ist nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO das Amtsgericht München zuständig.

 

Unterschriften

Franke, Appl, Krehl, Zeng, Grube

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14706837

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