Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen 6 St 3/12 2 StE 8/12-2)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte W. des Weiteren die den nachfolgend genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen: ….

 

Unterschriften

Schäfer, Paul, Berg, Anstötz, Kreicker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14706841

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