Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 11.07.2018; Aktenzeichen 6 St 3/12 2 StE 8/12-2) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte W. des Weiteren die den nachfolgend genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen: ….
Unterschriften
Schäfer, Paul, Berg, Anstötz, Kreicker
Fundstellen
Dokument-Index HI14706841 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen