Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 720 Js 34/18 32 KLs 15/18)

 

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2019 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka. und S. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Rz. 2

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.

Rz. 3

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

 

Unterschriften

Schäfer, Ri'inBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Paul, Anstötz, Erbguth

 

Fundstellen

Haufe-Index 14932873

JuS 2022, 176

RÜ 2022, 231

StV 2022, 171

Jura 2022, 522

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