Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 21.11.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen.

 

Gründe

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 2 und 3 wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 18. November 1998 verurteilt hat. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch der den sexuellen Handlungen entgegenstehende Wille des Nebenklägers und der diesbezügliche Vorsatz des Angeklagten in den Urteilsgründen belegt. Beides liegt angesichts des von Gewalttätigkeiten des Angeklagten geprägten Familienalltags („als habe Krieg geherrscht”) auf der Hand (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 2 StR 245/05, BGHR StGB § 177 Abs. 1 schutzlose Lage 10).

2. Zu Recht rügt die Revision hingegen, dass das Landgericht sämtliche „einzubeziehenden Einzelstrafen” strafschärfend verwertet hat. Zwar können nach der abgeurteilten Tat begangene Straftaten grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lassen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404). Der danach erforderliche innere Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten ist vorliegend lediglich hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung belegt. Im Hinblick darauf, dass sich auch diese Straftaten gegen den Nebenkläger richteten, kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf der Heranziehung der beiden weiteren Taten (Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz und Betrug) beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Schneider, Berger, Mosbacher, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13485482

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge