Leitsatz (amtlich)

a) Für den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG ist der Ausgleichsbetrag maßgeblich, der sich bei Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich ergibt.

b) Zur Anwendung des § 3c VAHRG auf eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

 

Normenkette

VAHRG § 3c

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 15.10.1987)

AG Tostedt (Urteil vom 25.05.1987)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden der Beschluß des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1987 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Tostedt vom 25. Mai 1987 in Ziffer 2, zweiter Absatz, der Urteilsformel wie folgt geändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin auf Versicherungsrente nach § 44a der Satzung der VBL wird ausgeschlossen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM

 

Tatbestand

I.

Der im Jahre 1948 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlössen am 30. April 1981 die Ehe. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 3. Oktober 1986 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. April 1981 bis 30. September 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Werte mit 254,50 DM für den Ehemann und mit 283,70 DM für die Ehefrau festgestellt worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1986. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1), aus der sie während der Ehezeit als werthöchstes unverfallbares Anrecht die Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente (unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes gemäß § 44a der VBL-Satzung) in Höhe von monatlich 92,27 DM erlangt hat, bezogen auf den 30. September 1986.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vom Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das dort geführte Konto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von monatlich 14,70 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 283,70 DM und 254,50 DM, irrtümlich jedoch um 0,10 DM zu hoch errechnet), bezogen auf den 30. September 1986, übertragen hat; außerdem hat es die Anwartschaft der Ehefrau auf die (statische) Versicherungsrente unter Anwendung der Barwertverordnung nebst Anlagen in einen dynamischen Wert von monatlich 10,55 DM umgerechnet und zum Ausgleich dieses Anrechts weitere Rentenanwartschaften für den Ehemann in Höhe von monatlich 5,28 DM gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch sogenanntes Quasisplitting zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung der Ehefrau begründet.

Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau nicht gemäß § 3c Satz 1 VAHRG ausgeschlossen worden ist, obwohl der Wert des zu begründenden Anrechts mit 5,28 DM unter dem für das Ehezeitende maßgeblichen Grenzwert von 7,18 DM liege. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluß ist (ohne die Begründung) in FamRZ 1988, 178 Nr. 80 veröffentlicht.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Begehren weiter. Die BfA teilt die Auffassung der VBL. Die Parteien haben sich in den Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das statthafte Rechtsmittel (zur Beschwerdebefugnis der VBL vgl. den Senatsbeschluß vom gleichen Tage – IVb ZB 185/87 – zur Veröffentlichung bestimmt) hat Erfolg.

1. Nach § 3c Satz 1 VAHRG kann das Familiengericht den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht übersteigt. Die Vorinstanzen sind rechts- und rechnungsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der dynamische Wert der in Frage stehenden Versicherungsrente monatlich 10,55 DM beträgt, so daß sich ein Ausgleichsbetrag von 5,28 DM ergibt. Richtig ist ferner, daß die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV für das Jahr 1986, in das das Ende der Ehezeit fällt, 2.870 DM beträgt (§ 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1985 – BGBl I 2557 – und BAnz Nr. 7 vom 11. Januar 1986); 0,25 vom Hundert hiervon sind 7,175 oder aufgerundet 7,18 DM.

a) Das Oberlandesgericht hat sich außerstande gesehen, die Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden, weil an diesem Grenzwert nicht der Wert der zu begründenden Rentenanwartschaften (also der Ausgleichsbetrag) zu messen sei, sondern allein der (volle) Wert des Anrechts, um dessen Ausgleich es gehe. Da dieser hier mit 10,55 DM den Grenzwert von 7,18 DM übersteige, verbiete sich ein Ausschluß des-Ausgleichs nach § 3c VAHRG.

Damit hat sich das Oberlandesgericht einer Auffassung angeschlossen, die auch von anderen Gerichten und im Schrifttum vertreten wird (vgl. OLG Köln FamRZ 1987, 1159; OLG Celle – 17. Zivilsenat – FamRZ 1988, 178 Nr. 81; OLG Oldenburg FamRZ 1988, 180; OLG Koblenz – 15. Zivilsenat – FamRZ 1988, 514; in nicht veröffentlichten Beschlüssen auch das Kammergericht, z.B. zu 3 UF 3354/87; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 8; Palandt/Diederichsen BGB 47. Aufl. Anhang III zu § 1587b – § 3c VAHRG Anm. 2b).

b) Unbestritten ist § 3c VAHRG jedenfalls dann anwendbar, wenn (schon) der Wert der auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten bestehenden Versorgungsanwartschaft den Grenzwert nicht übersteigt. Die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Meinung hält den Anwendungsbereich der Vorschrift indessen für zu eng gezogen, wenn sie auf derartige Fälle begrenzt wird; sie versteht sie vielmehr so, daß sich der Grenzwert auf den Ausgleichsbetrag bezieht, der sich nach der Halbierung des Wertunterschiedes als auf den Berechtigten zu übertragendes oder für ihn zu begründendes Anrecht ergibt (vgl. OLG München FamRZ 1987, 1051; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1052; OLG Bamberg FamRZ 1988, 177; OLG Koblenz – 11. Zivilsenat – FamRZ 1988, 181; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 513; in nicht veröffentlichten Beschlüssen auch OLG Schleswig zu 8 UF 114/87 und OLG Bremen zu 4 UF 58/87; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 3c VAHRG Rz. 1; Glockner FamRZ 1987, 328, 330; Ruland NJW 1987, 345, 347; Bergner SozVers 1987, 65; Michaelis/Sander DAngVers 1987, 86, 89; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl., S. 460; Rahm/Lardschneider Handbuch V Rz. 509.1; Kemnade FamRZ 1987, 723 und 1160).

2. Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug, weil sie nach den im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Überlegungen am ehesten dem Sinn und Zweck des § 3c VAHRG gerecht wird.

a) Der Wortlaut des § 3c Satz 1 VAHRG ist nicht ganz eindeutig. Den Vertretern der engeren Auffassung ist einzuräumen, daß der mit den Worten „dessen Wert” beginnende Relativsatz nach üblichem Sprachgebrauch an das letzte dem Komma vorausgehende Hauptwort („Anrecht”) anknüpft; folglich könnte der „Wert des Anrechts” gemeint sein. Damit wäre aber noch nicht entschieden, ob der „Wert des Anrechts” vor dem Ausgleich gemeint ist (also der Ausgangswert) oder der „Wert des Anrechts”, der sich als Ausgleich gemäß § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ergibt. Nach den Sprachregeln ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, den Relativsatz nicht an das letzte Substantiv des vorangestellten Hauptsatzes anzuknüpfen, wenn es sich dabei nur um einen Bestimmungszusatz eines davor verwendeten Begriffes handelt. Daher könnte sich „dessen Wert” in § 3c Satz 1 auf den „Ausgleich” – nämlich den „Ausgleich eines Anrechts” – und mithin auf den Ausgleichsbetrag beziehen. Die Fassung des Gesetzes steht der letzteren Ansicht daher jedenfalls nicht entgegen.

b) Wie insbesondere Hahne (Anm. zu OLG Köln in FamRZ 1988, 176, 177) überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesmaterialien (Begründung des RegE BT-Drucksache 10/5447 S. 15 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucksache 10/6369 S. 20) trotz der auch dort vorkommenden sprachlichen Ungenauigkeit eine hinreichend sichere Grundlage für die Auffassung, daß es auf den Wert des zu übertragenden oder zu begründenden Anrechts ankommt. § 3c steht in engem Zusammenhang mit § 3b VAHRG; beide Vorschriften enthalten ergänzende Regelungsmöglichkeiten für Fälle, in denen „nach Anwendung des § 1587b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3” VAHRG noch ein auszugleichendes Anrecht „verbleibt”. Dieser Zusammenhang ergibt sich bereits daraus, daß die Bagatellklausel im RegE noch als Unterfall (nämlich als Abs. 3) im § 3b geregelt war und erst aufgrund der Beratungen im Rechtsausschuß des Bundestages in einem eigenen Paragraphen (3c) verselbständigt worden ist. Noch deutlicher wird die Vorstellung des Gesetzgebers aus der Begründung zu § 3b Abs. 4 des RegE (BT-Drucksache 10/5447 S. 15) und dem dort genannten Zahlenbeispiel: denn es geht von einem Ausgleichsbetrag von 70 DM aus und hält, nachdem das Anrecht zunächst in Höhe von zweimal 28,70 DM (= 57,40 DM) in den Formen des § 3b Abs. 1 und 2 des RegE ausgeglichen worden ist, die Anwendung der Bagatellklausel auf den verbleibenden „Ausgleich in Höhe von 12,60 DM” für möglich. Dabei lag dem Beispiel ein im RegE noch vorgesehener Grenzwert von 0,5% der für 1986 gegebenen Bezugsgröße (2.870 DM) zugrunde, also 14,35 DM. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die in diesem Beispiel offenkundig vorausgesetzten Vorstellungen des Gesetzgebers darüber, worauf sich der Grenzwert bezieht, durch die Herauslösung der Bagatellklausel aus § 3b RegE und die Herabsetzung des Grenzwertes um die Hälfte auf 0,25% der jeweiligen Bezugsgröße verändert worden sind.

c) Zu Recht weisen die Vertreter der weiten Auslegung des § 3c darauf hin, daß die mit der Einfügung der Bagatellklausel angestrebte Verwaltungsvereinfachung in erheblichen Teilbereichen des Versorgungsausgleichs nicht eintreten könnte, wenn der engeren Auffassung gefolgt würde. Hat beispielsweise ein Ehegatte in der Ehezeit ein Anrecht auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Höhe von monatlich 2.000 DM erworben und übersteigt es damit nur in geringem Umfang das vom anderen Ehegatten erworbene Anrecht – etwa ebenfalls als Beamter und in Höhe von monatlich 1.995 DM –, müßten ohne Anwendbarkeit des § 3c VAHRG geringfügige Rentenanwartschaften (im Beispiel: in Höhe von monatlich 2,50 DM) gemäß § 1587b Abs. 2 BGB begründet werden. In dieser und in zahlreichen ähnlichen Fallkonstellationen würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck verfehlt, den in fast allen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, besonders aber beim Quasisplitting, regelmäßig entstehenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wenn er zum Wert des vom Berechtigten erlangten Anrechts in keinem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 8). Entgegen der vom OLG München (a.a.O.) dargelegten und im angefochtenen Beschluß aufgenommen Ansicht verbietet sich die Anwendung des § 3c VAHRG auch nicht deshalb, weil der Träger der Versorgungslast gemäß § 10b VAHRG anstelle eines Erstattungsverfahrens die zur Begründung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge zu zahlen hat, wenn durch Quasisplitting eine Rentenanwartschaft begründet wird, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ehezeitende, 1% des auf einen Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße nicht übersteigt. § 10b VAHRG verdrängt in seinem Anwendungsbereich (der den auf 0,25% der gleichen Bezugsgröße beschränkten des § 3c VAHRG um das Vierfache übersteigt) nicht die gemäß § 3c VAHRG bestehende Möglichkeit des Ausschlusses, sondern eröffnet einem durch die Erstattungspflicht für ein begründetes Anrecht mit weiterem Verwaltungsaufwand belasteten Träger der Versorgungslast zusätzlich den Weg, in Fällen, in denen § 3c VAHRG nicht eingreifen kann oder vom Familiengericht nicht angewendet wird, wenigstens den laufenden Erstattungsaufwand durch eine einmalige Beitragsleistung abzugelten. Für die Auslegung des § 3c VAHRG läßt sich aus § 10b VAHRG daher kein Argument gewinnen (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 21).

3. Dem nach alledem gemäß § 3c Satz 1 VAHRG zulässigen Ausschluß eines Ausgleichs der gegenüber der VBL erworbenen Anwartschaft der Ehefrau auf eine qualifizierte Versicherungsrente steht das Verbot des § 3c Satz 2 VAHRG nicht entgegen. Denn ein Ausschluß kann den ausgleichsberechtigten Ehemann nicht bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen. Zur Feststellung dieser Voraussetzung eines Ausschlusses bedarf es nicht der Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht; denn sie ergibt sich aus derselben Auskunft, die tatrichterlich der Bewertung der ehezeitlich vom Ehemann erlangten Rentenanwartschaften zugrundeliegt. Danach hat er alle rentenrechtlichen Wartezeiten erfüllt, mit Ausnahme der von fünfunddreißig anrechnungsfähigen Versicherungsjahren (= 420 Monate) gemäß § 25 Abs. 7 Satz 1 AVG, die erforderlich ist, um vorzeitig ein sogenanntes flexibles Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 AVG zu erhalten. Diese konkrete Wartezeit erreicht er aber auch dann nicht, wenn der Ausgleich der in Frage stehenden Anwartschaft nicht ausgeschlossen wird (zur Maßgeblichkeit einer konkreten Erfüllung von Wartezeiten für die Anwendung des § 3c Satz 2 VAHRG vgl. den Senatsbeschluß vom gleichen Tage – IVb ZB 18/88 – zur Veröffentlichung bestimmt).

4. Ein Ausschluß nach § 3c Satz 1 VAHRG ist auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nicht zwingend vorgeschrieben. Das Familiengericht „kann” von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; es hat daher einen Ermessensspielraum; dabei sollen im Einzelfall „die Belange der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des Berechtigten an der Erlangung geringstfügiger Anrechte” abgewogen werden (BT-Drucksache 10/6369 S. 20). Eine solche Abwägung hat das Oberlandesgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nicht vorgenommen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sieht sich der Senat jedoch in der Lage, die nach § 3c VAHRG erforderliche Entscheidung zu treffen, so daß es einer Zurückverweisung der Sache nicht bedarf. Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau auf Versicherungsrente nach § 44a der VBL-Satzung ausgeschlossen wird. Hierfür sind insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend:

a) Auf seiten des Ausgleichsberechtigten fällt der in Betracht kommende Zuwachs an Rentenanwartschaften im Verhältnis zu dem, was er an Versorgungsanrechten bereits besitzt, nicht ins Gewicht. Im Hinblick auf sein Lebensalter von vierzig Jahren kann auch erwartet werden, daß bei einer weiteren Aufstockung der Rentenanwartschaften durch die Fortsetzung einer Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit der in Rede stehende Rentenzuwachs an Bedeutung weiter verliert.

b) Das auszugleichende Anrecht der Ehefrau auf Versicherungsrente besteht nicht als werthöchste Anwartschaft in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Es wird im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gegenwärtig allein deshalb berücksichtigt, weil die werthöhere Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. Gleichwohl besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Ehefrau auch ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente nicht mehr verliert; denn sie hatte bis zum Ehezeitende aufgrund einer ununterbrochenen und ungekündigten Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei der DAK schon 169 Umlagemonate in der Zusatzversorgung zurückgelegt. Deshalb kann – wie es auch der statistischen Häufigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 – IVb ZB 11/85 – BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, Unverfallbarkeit 3 = FamRZ 1988, 822, 824) – erwartet werden, daß der Ehemann später die Möglichkeit haben wird, den öffentlich-rechtlichen Ausgleich der unverfallbar gewordenen Versorgungsrente zu beantragen. Die Neuregelung in § 10a VAHRG geht von einer solchen Entwicklung gerade aus (Abs. 1 Nr. 2) und eröffnet für solche Fälle unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Abänderungsverfahren. Das bedeutet, daß der Ausschluß gemäß § 3c VAHRG hinsichtlich der Anwartschaft auf Versicherungsrente in Fällen der vorliegenden Art mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der insgesamt bestehenden Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht endgültig regelt. Teilweise wird in der Rechtsprechung zwar die Auffassung vertreten, ein Ausschluß gemäß § 3c wirke fort, wenn später im Abänderungsverfahren die dynamische Versorgungsrente öffentlich-rechtlich ausgeglichen werde; der Ausgleich erfasse dann nur den Teil, der durch die Erstentscheidung – wenn auch gemäß § 3c VAHRG negativ – noch nicht geregelt worden sei (vgl. OLG München a.a.O.). Dem ist das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß jedoch mit Recht nicht gefolgt (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1052, 1053; OLG Hamm FamRZ 1988, 511, 512 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 513, 514 unter 3a). Es liegt kein rechtfertigender Grund vor, bei einem späteren Ausgleich der Versorgungsrente vom Grundsatz der Halbteilung abzuweichen. Anders ist es im umgekehrten Fall, wenn durch die Erstentscheidung die Anwartschaft auf die Versicherungsrente öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist; dann muß beim späteren Ausgleich der Versorgungsrente der frühere Teilausgleich berücksichtigt werden, denn der Berechtigte bezieht nicht nebeneinander Versorgungsrente und Versicherungsrente, sondern er erhält nur eine einzige Zusatzrente der VBL. Die vom OLG Karlsruhe in diesem Zusammenhang zur Anwendung des § 3c VAHRG im Erstverfahren geäußerten Bedenken (a.a.O. S. 514 unter 3b) hält der Senat nicht für durchgreifend. Zur Berücksichtigung der Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten reicht aus, daß er nach § 10a VAHRG antragsberechtigt ist. Scheitert eine Abänderung an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG, so ist es auch dem Ausgleichsberechtigten zumutbar, die Ausschlußentscheidung des Erstverfahrens weiter hinzunehmen.

 

Unterschriften

Lohmann, Blumenröhr, Krohn, Zysk, Nonnenkamp

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237687

Nachschlagewerk BGH

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