Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 20.02.2004) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung „der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.01.2003” (gemeint ist: der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2003 und des Amtsgerichts Emmerich vom 15. August 2002) unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe zu einer – neuen – Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Landgericht für den schweren Raub (Fall II 2 der Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, obwohl es vom Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht, ausgegangen ist [UA 17], ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Gesamtstrafe hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat aus den von ihm verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, neun Monaten und vier Monaten und – nach Auflösung der vom Landgericht Bochum gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten – den einbezogenen Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bochum und des Amtsgerichts Emmerich (zwei Jahre und zehn Monate, vier Monate und sechs Monate Freiheitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.). Sie hätte vorliegend mithin nicht mehr als fünf Jahre und vier Monate betragen dürfen.
Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß die noch nicht erledigte Maßregel nach § 69 a StGB aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Emmerich entfallen ist, weil das Landgericht die Aufrechterhaltung der Maßregel nicht – wie erforderlich – im Urteilstenor ausgesprochen hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 38).
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 2558075 |
NStZ 2005, 210 |