Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 03.05.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erheblichen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556105

NStZ-RR 2006, 6

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