Tenor
Der Antrag des Angeklagten/Angeschuldigten, die gegen ihn bei den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth anhängigen bzw. rechtshängigen Strafverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem gegen ihn beim Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 13. Oktober 2004 zutreffend ausgeführt:
„Gegen den Antragsteller sind bei den Amtsgerichten Heidenheim und Memmingen – Schöffengerichten – und den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm und Tirschenreuth – Strafrichter – Verfahren wegen des Verdachts des Betruges und anderer Straftaten anhängig bzw. rechtshängig, wobei der für den 20. Oktober 2004 vor dem Amtsgericht Ulm vorgesehene Hauptverhandlungstermin nach telefonischer Mitteilung des dortigen Vorsitzenden abgesetzt wird. Mit seinem Antrag vom 30. August 2004 begehrt der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten Pforzheim, Ulm, Memmingen und Tirschenreuth geführten Verfahren zu dem bei dem Amtsgericht Heidenheim anhängigen Strafverfahren.
Soweit der Antragsteller die Verbindung der bei den Amtsgerichten – Strafrichter – Ulm, Pforzheim und Tirschenreuth anhängigen Verfahren zu dem Verfahren des Amtsgerichts Heidenheim – Schöffengericht – erstrebt, stellt sich dies als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 StPO dar, da seine Folge nicht nur eine Änderung der örtlichen sondern auch der sachlichen Zuständigkeit wäre. Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch noch nicht erfolgen. Voraussetzung für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist, dass die Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurde, bereits eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Juli 1992 – 2 ARs 345/92). Daran fehlt es hier. Bislang hat das Amtsgericht Heidenheim – Schöffengericht –, wie aus den Verfahrensakten ersichtlich, über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden.
Soweit der erhobene Antrag außerdem auf Verbindung der bei den gleichgeordneten Amtsgerichten Memmingen und Heidenheim anhängigen Strafverfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO abzielt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil bereits die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine auf Verfahrensverbindung abzielende Vereinbarung der beteiligten Amtsgerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt haben. Insoweit hat sich die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie sich ihrer an das Amtsgericht Heidenheim gerichteten Anklageschrift vom 12. August 2004 entnehmen lässt (Bd. III Bl. 566 d.A. 2 Ls 23 Js 4410/03), sogar ausdrücklich gegen eine Verfahrensverbindung ausgesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung über eine Verfahrensverbindung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz der übereinstimmenden Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem Ergebnis geführt hat. Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.).”
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen