Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2020 wird verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB). Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2020 anlässlich der Vorführung des Beschuldigten zu einer Haftbefehlsverkündung mit dessen Einverständnis Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger bestellt. Am 4. September 2020 hat der zwischenzeitlich vom Beschuldigten als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt K. beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen; für den Fall, dass das Gericht die Bestellung von zwei Pflichtverteidigern nicht als angemessen erachte, solle der bereits bestellte Verteidiger entpflichtet werden. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2020 (2 BGs 681/20) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Wahlverteidiger eingelegte sofortige Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da kein Grund für eine Bestellung des Wahlverteidigers als (weiterer) Pflichtverteidiger besteht.
Rz. 3
1. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel sowohl des Beschuldigten als auch seines Wahlverteidigers auszulegen; denn dieser hat in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der „vorliegende Antrag […] auch als Antrag des Beschuldigten gelten” solle. Nachdem im angefochtenen Beschluss allein der Wahlverteidiger als Antragsteller aufgeführt war, ergibt sich aus der Formulierung und dem Gesamtzusammenhang, dass der Antrag auf die Pflichtverteidigerbestellung ebenso wie das zu deren Durchsetzung eingelegte Rechtsmittel vom Beschuldigten selbst und vom Wahlverteidiger in eigenem Namen herrühren.
Rz. 4
2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO zulässig (vgl. hinsichtlich der Bestellung als zusätzlicher Pflichtverteidiger BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, juris Rn. 7 f.; hinsichtlich eines Verteidigerwechsels BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, StraFo 2020, 199). Nähere Ausführungen zur Beschwerdebefugnis des Wahlverteidigers (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 – StB 23/20, juris Rn. 9; vom 18. August 2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331) sind angesichts der insgesamt fehlenden Begründetheit des Rechtsmittels entbehrlich.
Rz. 5
3. Es liegen keine Gründe für die Bestellung des Wahlverteidigers als zusätzlicher Pflichtverteidiger oder für einen Pflichtverteidigerwechsel vor.
Rz. 6
a) Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist nicht im Sinne des § 144 Abs. 1 StPO erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Rz. 7
b) Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, „konsensualer” Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 Ws 277/17, Justiz 2018, 555 mwN). Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, „eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen”. Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen nicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in dem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen. Obschon die entsprechenden Ausführungen des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme dazu Anlass gegeben hätten, hat sich der Wahlverteidiger dazu im Folgenden, etwa in der ergänzenden Beschwerdebegründung, nicht weiter erklärt. Der bisherige Pflichtverteidiger hat inzwischen ausdrücklich mitgeteilt, auf bereits angefallene Gebühren nicht zu verzichten.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Anstötz
Fundstellen
Haufe-Index 14255119 |
NStZ-RR 2022, 167 |