Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.08.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderlichen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Dokument-Index HI2555506 |
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