Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 11.07.2013) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Unterschriften
Sander, Dölp, König, Berger, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI6312198 |
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