Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 11.07.2013)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6312198

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