Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 15.06.2023; Aktenzeichen 31 KLs 5/23) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2023 wird verworfen. Jedoch wird die ihn betreffende Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der beantragten Korrektur des Schuldspruchs bedarf es nicht, so dass der Senat das Rechtsmittel auch insoweit durch Beschluss verwerfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 mwN). Die gewaltsame Erlangung des Fahrrads stellt zwar keinen schweren Raub dar, weil der Angeklagte bei der Inpfandnahme keine Zueignungsabsicht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18). Die Strafkammer hat dieses Geschehen aber zutreffend als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, weil der Angeklagte mit Bereicherungsabsicht handelte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 240/01, NStZ 2002, 31, 32; Beschluss vom 12. Januar 1999 - 4 StR 685/98).
Rz. 3
2. Die Einziehungsentscheidung hat hingegen keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine tragfähigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten enthält.
Rz. 4
Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 6 StR 156/22) - in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrrad erlangte. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 61/21 mwN). Verfügungsgewalt hatte vielmehr ausschließlich der nichtrevidierende Mitangeklagte. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Sander |
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Feilcke |
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Fritsche |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16155383 |