Leitsatz (amtlich)
1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt.
2. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden.
Normenkette
ÜberstÜbk § 11; IRG § 54
Tenor
1. Im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) wird dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c nicht durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt.
2. Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden.
Tatbestand
I.
Rz. 1
1. Das Bezirksgericht C. (Japan) hat gegen den Verurteilten am 21. Juni 2011 wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittel- und Zollgesetz eine Gefängnisstrafe mit Zwangsarbeit von acht Jahren und eine Geldstrafe von fünf Millionen Yen verhängt. Ferner hat es angeordnet, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an die Stelle von 10.000 Yen jeweils ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt, und die vom Verurteilten zwischen dem 9. Juli 2010 und dem 5. Juli 2011 verbüßte Untersuchungshaft mit 240 Tagen anzurechnen ist. Das Urteil ist seit dem 6. Juli 2011 rechtskräftig.
Rz. 2
Am 8. Juni 2012 beantragte der Verurteilte seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vollstreckung der Strafe. Nach Mitteilung der japanischen Behörden darf die erlittene Untersuchungshaft im Umfang von 255 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Dies ergebe sich einerseits aus der Bestimmung im Urteil und im Übrigen (im Umfang von 15 Tagen) aus gesetzlichen Vorschriften.
Rz. 3
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. hat das japa- nische Strafurteil mit Beschluss vom 9. Januar 2013 für vollstreckbar erklärt und eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136 Euro festgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass sowohl die in Japan bereits vollstreckte Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch die erlittene Untersuchungshaft – vollständig – auf die Strafe anzurechnen sind.
Rz. 4
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft M. sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügt unter anderem, dass die Strafvollstreckungskammer die erlittene Untersuchungshaft in einem die Vorgaben der japanischen Behörden übersteigenden Umfang angeordnet hat.
Rz. 5
2. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache mit Beschluss vom 4. April 2013 gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Rz. 6
Es ist der Auffassung, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk im Rahmen der Übernahme der Vollstreckung durch Deutschland nicht anwendbar sei, so dass das deutsche Gericht keine eigene Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft zu treffen habe, sondern die Vorgaben des japanischen Urteils maßgeblich seien.
Rz. 7
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2005 – 3 Ws 1/05, des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2009 – 1 Ws 306/09, des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. August 2010 – I Ws 128/10 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2011 – 1 Ausl 17/11 gehindert. Diese Gerichte haben im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Übernahme der Vollstreckung unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk die Anrechnung der gesamten im Ausland erlittenen Untersuchungshaft angeordnet, ohne sich daran durch die Vorgaben der Urteilsstaaten gehindert zu sehen.
Rz. 8
Das Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland habe sich im Rahmen einer Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk, mit der die Anwendung des sog. Fortsetzungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 10 ÜberstÜbk) oder des Umwandlungsverfahrens (Art. 9 Abs. 1 lit. b) iVm Art. 11 ÜberstÜbk) ausgeschlossen werden kann, „gewissermaßen” für ein eigenständiges Verfahren entschieden, nämlich für das in den §§ 48 ff. IRG geregelte Verfahren. Diese Regelungen entsprächen „eher” einem Fortsetzungsverfahren. Die Frage könne aber letztlich offen bleiben, denn Deutschland habe in der Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk zum Ausdruck gebracht, dass es dem Überstellungsübereinkommen „nur mit der Maßgabe” beitrete, dass das Verfahren nach den §§ 48 ff. IRG auf die Übernahme der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens Anwendung finde. Damit sei den §§ 48 ff. IRG entgegen § 1 Abs. 3 IRG Vorrang vor kollidierenden Bestimmungen des Überstellungsübereinkommens eingeräumt worden. Selbst bei Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c ÜberstÜbk würde diese Bestimmung daher durch § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG verdrängt.
Rz. 9
3. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
„Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht bei der zu treffenden „Umwandlungsentscheidung” über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?”
Rz. 10
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Vorlegungsfrage zu bejahen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 11
1. Die Vorlegung ist – mit einer Einschränkung – zulässig.
Rz. 12
a) Die Vorlegung ist zulässig, soweit ihr die Frage zugrunde liegt, ob im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 48 ff. IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses findet, und ob – bejahendenfalls – das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht eine „Umwandlungsentscheidung” zu treffen hat.
Rz. 13
Das Oberlandesgericht Hamm kann nicht seiner Rechtsansicht über den Vorrang des § 54 IRG gegenüber Art. 11 ÜberstÜbk entsprechend entscheiden, ohne hierbei von den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 11. Juli 2005 – 3 Ws 1/05, des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Novem- ber 2009 – 1 Ws 306/09, des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. August 2010 – 1 Ws 128/10 und des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2011 – 1 Ausl 17/11 abzuweichen.
Rz. 14
Dies gilt auch, soweit das vorlegende Gericht die Ansicht vertritt, bei der von deutschen Gerichten gemäß diesem Übereinkommen in Verbindung mit §§ 54, 55 IRG zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses sei statt des sogenannten Umwandlungsverfahrens das Fortsetzungsverfahren anzuwenden. Zwar hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 4. April 2013 diese Rechtsfrage an einer Stelle offen gelassen (S. 9). Der Vorlegungsfrage und den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Übrigen entnimmt der Senat aber, dass es eine Beantwortung auch der Frage nach der Anwendung des Umwandlungs- bzw. des Fortsetzungsverfahrens durch den Senat begehrt, falls dieser einen Vorrang der Regelungen des IRG gegenüber denen des Überstellungsübereinkommens verneint. Eine solche – hinsichtlich mehrerer Rechtsfragen abgestufte – Vorlage ist zulässig (vgl. etwa die Praxis zu Art. 267 AEUV), da auch insofern eine die Vorlegung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte besteht (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 59a, § 358 StPO Rn. 6, 8).
Rz. 15
Der Zulässigkeit der Vorlegung steht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2009 (2 BvR 1492/08) nicht entgegen. Diesem Nichtannahmebeschluss kommt weder materielle Rechtskraft noch Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge – Graßhoff, BVerfGG, 41. Ergänzungslieferung, 2013, § 93a Rn. 49).
Rz. 16
b) Unzulässig ist die Vorlage dagegen, soweit sich die Frage des Oberlandesgerichts auch darauf bezieht, ob bei der zu treffenden „Umwandlungsentscheidung” über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine von § 42 Abs. 1 IRG erfasste Rechtsfrage, sondern um eine bloße Folgeentscheidung nach Beantwortung obiger Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine grundsätzliche Bedeutung oder eine die Vorlegung rechtfertigende Differgenz nicht besteht.
Rz. 17
2. Der Senat beantwortet die vorgelegten Rechtsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.
Rz. 18
a) Art. 11 ÜberstÜbk wird durch §§ 48 ff. IRG – insbesondere durch § 54 IRG – nicht verdrängt.
Rz. 19
aa) Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 IRG, wonach Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen den Vorschriften des IRG vorgehen, soweit sie – wie das Überstellungsübereinkommen (vgl. BGBl. II (1991), S. 1006) – unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 Ws 306/09, juris, Rn. 18; OLG Schleswig, NStZ 2004, 406, 407; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2005, 383, 384; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 54 IRG, Rn. 1b).
Rz. 20
bb) Aus der vom Oberlandesgericht Hamm in Bezug genommenen Erklärung Deutschlands zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk ergibt sich nichts anderes.
Rz. 21
Sie lautet:
„Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde” (BGBl. II (1992), S. 97).
Rz. 22
Eine Aussage, wonach kollidierenden Bestimmungen der §§ 48 ff. IRG entgegen § 1 Abs. 3 IRG der Vorrang vor den Regelungen des ÜberstÜbk zukomme, ist mit dieser Erklärung nicht verbunden:
Rz. 23
Dies folgt bereits daraus, dass Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk die Unterzeichnerstaaten lediglich dazu ermächtigt, die Anwendung eines der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und b ÜberstÜbk vorgesehenen Verfahren – also das sog. Fortsetzungsverfahren oder das Umwandlungsverfahren – auszuschließen. Eine weiter gehende Ermächtigung, etwa bei Abgabe der Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk Aussagen über das Verhältnis des Überstellungsübereinkommens zu Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu treffen, sieht diese Vorschrift nicht vor.
Rz. 24
Zudem enthält die Erklärung zu Art. 3 Abs. 3 ÜberstÜbk – anders als das vorlegende Oberlandesgericht meint – auch keine Aussage über das Rangverhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Geregelt ist dort lediglich, dass vor Übernahme der Vollstreckung ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar zu erklären und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, die im (ausländischen) Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen zugrunde zu legen hat.
Rz. 25
cc) Aus der vom vorlegenden Oberlandesgericht weiterhin in Bezug genommenen „Denkschrift” der Bundesregierung vom 5. März 1991 zu dem Übereinkommen (BT-Drucks. 12/194, S. 17 ff.) lässt sich ebenfalls nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Überstellungsübereinkommen im Kollisionsfall durch die §§ 48 ff. IRG verdrängt wird.
Rz. 26
Zwar wird dort ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 48 ff., 54 IRG verwiesen. Es wird aber ausdrücklich auch erklärt, dass im Hinblick auf Art. 104 GG, der für eine Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Entscheidung eines deutschen Richters verlangt, die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nur durch das „Medium” einer deutschen Gerichtsentscheidung zulässig sei (vgl. BT-Drucks. 12/194, S. 20). Ein Hinweis auf einen Vorrang der Regelungen des IRG gegenüber denen des Überstellungsübereinkommens lässt sich dem nicht entnehmen.
Rz. 27
b) Im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens findet bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts das sog. Umwandlungsverfahren Anwendung.
Rz. 28
aa) Bereits der Wortlaut der insofern maßgeblichen, nach Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens abgegebenen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland legt es nahe, dass bei der Vollstreckbarerklärung das sog. Umwandlungsverfahren anzuwenden ist.
Rz. 29
Denn schon die Erklärung, Deutschland werde die Vollstreckung nur übernehmen, wenn ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat, spricht dafür, dass sich Deutschland für das Umwandlungsverfahren entschieden hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 2 BvR 1492/08 [juris Rn. 4]. Zudem ist nach dieser Erklärung die gemäß Art. 10 des Übereinkommens mit dem Fortsetzungsverfahren – von notwendigen Anpassungen abgesehen – verbundene zwingende Übernahme und Bindung an die in dem ausländischen Urteil enthaltenen Rechtsfolgen nicht vorgesehen; „rechtliche Schlußfolgerungen” sind der Vollstreckbarerklärung vielmehr lediglich zugrunde zu legen.
Rz. 30
bb) Die Anwendung des Umwandlungsverfahrens bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile wird zudem durch den Willen des Gesetzgebers belegt, der in der „Denkschrift” der Bundesregierung vom 5. März 1991 zum Ausdruck gekommen ist.
Rz. 31
Dort wird zu Art. 3 des Übereinkommens zwar auf das Verfahren nach den §§ 48 ff., 54 IRG hingewiesen, „dessen Einzelheiten … sowohl mit dem ‚Fortsetzungs-’ als auch mit dem ‚Umwandlungsverfahren’ nach dem Übereinkommen … im Einklang stehen”. Die sich unmittelbar anschließende Begründung zu der – damals noch beabsichtigten – Erklärung zu dieser Regelung verweist jedoch ausdrücklich auf „Artikel 104 GG, wonach über die Zulässigkeit jeder Freiheitsentziehung im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein deutscher Richter zu entscheiden hat” (BT-Drucks. 12/194, S. 20).
Rz. 32
Der Wille, dem „flexibleren” und in geeigneten Fällen der Übernahme der Ahndung aus dem Urteil des Urteilsstaates nicht entgegenstehenden Umwandlungsverfahren den Vorzug zu geben, wird zudem in den Ausführungen der „Denkschrift” zum Zweck des Übereinkommens und der – beabsichtigten – Erklärung der Bundesrepublik deutlich. Gefördert und erleichtert werden soll damit nämlich nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen, die Überstellung soll vielmehr auch den Interessen der Rechtspflege dienen und „in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecken” getroffen werden (BT-Drucks. 12/194, S. 17).
Rz. 33
cc) Dass im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts das Umwandlungsverfahren Anwendung findet, entspricht – wie ausgeführt – zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und – ganz überwiegend – der Oberlandesgerichte (vgl. obige Nachweise sowie OLG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 2 Ws 214/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 – 1 Ws 141/12; aA OLG Köln, NStZ-RR 2011, 249, 250). Die Abweichungen in der deutschen Übersetzung des Überstellungsübereinkommens gegenüber der englischen bzw. der französischen Fassung stehen dem – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 2013 dargelegt hat – nicht entgegen.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Mutzbauer, Quentin
Fundstellen
Haufe-Index 6464837 |
BGHSt 2014, 136 |
BGHSt |
NJW 2014, 2209 |
NJW 2014, 8 |
BGHR |
EBE/BGH 2014 |
NStZ 2014, 590 |
Nachschlagewerk BGH |
JZ 2014, 248 |
NStZ-RR 2014, 225 |
NStZ-RR 2014, 5 |
NJW-Spezial 2014, 152 |
StV 2014, 489 |