Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 20.07.2020; Aktenzeichen 3 Js 200/20 63 KLs 10/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
- der Angeklagte in den Fällen II.1 bis II.17 der Urteilsgründe verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in diesen Fällen bestehen,
- er in den Fällen 6 und 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 (3 Js 200/20; Ziffer VII.2 der Urteilsgründe) freigesprochen und
- seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Nötigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und festgelegt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der weiteren Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der an einer Polytoxikomanie – mit führendem Einfluss der Abhängigkeit von Alkohol – wie auch an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte am 22. August 2018 in einem Supermarkt eine Flasche Wein, indem er, da er unter Entzugserscheinungen litt, die Flasche öffnete und aus dieser noch im Supermarkt trank (Fall II.1). Der Ladendetektiv, der den Diebstahl bemerkt hatte, ging mit dem Angeklagten in ein Büro und stellte die Weinflasche, die er dem Angeklagten abgenommen hatte, vor diesem auf einen Tisch. Der Angeklagte ergriff die Weinflasche zweimal und begann, erneut aus ihr zu trinken. Der Zeuge nahm dem Angeklagten die Flasche beide Male wieder ab und stellte sie erneut auf den Tisch. Der Angeklagte griff die Flasche ein drittes Mal und nahm aus dieser einen großen Schluck. Der Zeuge forderte ihn erneut auf, die Flasche wieder auf den Tisch zu stellen. In diesem Moment erhielt der Zeuge über sein Headset die Information, dass die Polizei eingetroffen sei. Er wandte sich von dem Angeklagten ab, um das Büro zu verlassen. Der Angeklagte warf nun die Flasche in Richtung des Zeugen, welche dessen Kopf nur knapp verfehlte. Er beabsichtigte, den Zeugen mit der Flasche zu treffen und nahm auch dessen erhebliche Verletzung billigend in Kauf (Fall II.2).
Rz. 3
Am 20. September 2018 beleidigte der erheblich alkoholisierte Angeklagte zwei Rettungssanitäter, die ihm helfen wollten. Einem von ihnen trat er auch gegen dessen Fuß, wodurch dieser über etwa zehn Minuten Schmerzen erlitt. Ferner äußerte er gegenüber den Zeugen „ich schlag euch mit der Faust” und „ich reiß dir die Eier ab” (Fall II.3). Als vier von den Rettungssanitätern alarmierte Polizeibeamte hinzukamen, wurden auch diese von dem Angeklagten beleidigt (Fall II.4). Eine dem Angeklagten rund zweieinhalb Stunden nach den beiden Taten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,93‰.
Rz. 4
Zwischen dem 18. Mai 2019 und dem 15. Juni 2019 stahl der Angeklagte in drei Fällen Alkohol beziehungsweise Lebensmittel, wobei der Warenwert jeweils unter 10 EUR lag (Fälle II.5 bis II.7). Am 19. Juni 2019 beleidigte er wiederum drei Rettungssanitäter und bespuckte einen von ihnen, wobei er dessen Hosenbein traf (Fall II.8). Am 26. Juni 2019 wurde der Angeklagte wütend, weil ein Bürger einen Rettungswagen alarmiert hatte, um ihm zu helfen. Er trat daraufhin gegen einen Pkw und beschädigte diesen (Fall II.9). Am 22. Juli 2019 entwendete er um 18.50 Uhr Lebensmittel im Wert von 14,29 EUR in einem Supermarkt, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von 1,57‰ aufwies (Fall II.10). Am gleichen Tag um 21.07 Uhr entwendete er in demselben Supermarkt drei Flaschen Bier im Wert von insgesamt 0,87 EUR (Fall II.11). Am 27. Juli 2019 randalierte er vor einem Café und trat gegen ein Werbeschild, das dadurch beschädigt wurde (Fall II.12).
Rz. 5
Am 16. Januar 2020 entwendete er wiederum in einem Supermarkt Alkohol im Wert von 4,29 EUR (Fall II.13). Nachdem er anschließend in das Büro des Supermarktes geführt worden war, um dort auf die Polizei zu warten, schob er die in der Tür des Büros stehende Zeugin beiseite, um sich ohne Beute zu entfernen. Er verließ das Büro und begab sich zur verschlossenen Eingangstür (Fall II.14). Am 19. Januar 2020 wurde der Angeklagte mittels Rettungswagens in die Notaufnahme gebracht. Als ihm nach seinem vorherigen Einverständnis Blut abgenommen und ein Zugang zum Bein gelegt werden sollte, äußerte er lauthals seinen Unmut, riss sich den Zugang heraus und warf den Stauschlauch, den der Sanitäter zuvor an seinem Bein befestigt hatte, diesem ins Gesicht. Der Zeuge erlitt Schmerzen, die den ganzen Abend andauerten (Fall II.15).
Rz. 6
Am 20. Juni 2020 entwendete der Angeklagte Lebensmittel und mehrere Alkoholika im Wert von 34,20 EUR in einem Supermarkt, öffnete alle und verzehrte sie zumindest teilweise im Treppenhaus des Geschäfts, wo er anschließend einschlief (Fall II.16). In den frühen Morgenstunden des 21. Januar 2020 schlug er mit einem Metallklotz ein Loch in die Fensterscheibe eines Supermarktes, den er anschließend durch dieses betrat. Er ergriff verschiedene Lebensmittel und Alkoholika, öffnete diese teilweise und verzehrte jedenfalls einen Teil des entwendeten Bieres. Der Warenwert lag bei etwa 10 EUR, der Sachschaden bei 2.661,27 EUR. Eine dem Angeklagten eineinhalb Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,46‰.
Rz. 7
Das Landgericht ist aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten in allen Fällen von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen; eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat es – sachverständig beraten – ausgeschlossen.
Rz. 8
In zwei weiteren Fällen (Ziffer VII.2 der Urteilsgründe – Fälle 6 und 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 – 3 Js 200/20), die das Landgericht seinen Gefährlichkeitsprognosen im Rahmen der Maßregelanordnungen ebenfalls zugrunde gelegt hat, hat es den Angeklagten, bei sicher festgestellter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, freigesprochen, weil es jeweils eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen konnte. Dazu hat es festgestellt, dass der Angeklagte am 3. August 2019 in einem Restaurant randalierte und sich anschließend entfernte. Den Gastwirt, der ihm folgte, beleidigte er zunächst. Sodann warf er eine 0,5 l fassende Bierflasche in Richtung des Kopfes des Zeugen, wobei er dessen Verletzung billigend in Kauf nahm. Der Zeuge konnte der noch vollen Flasche durch einen Sprung zur Seite ausweichen (Fall 6 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 – 3 Js 200/20). Kurz darauf stahl er aus einem offenen Fahrzeug drei Flaschen Bier. Als er von Zeugen aufgefordert wurde, die Flaschen zurückzugeben, holte er mit einer in seiner Hand befindlichen Bierflasche aus und deutete einen Wurf an, um sich den Besitz an der Bierflasche zu erhalten (Fall 7 der Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 5. Mai 2020 – 3 Js 200/20). Eine eineinhalb Stunden nach den Taten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,01‰. Zudem wurden Benzodiazepine im pharmakologisch wirksamen Bereich im Blut des Angeklagten festgestellt.
Rz. 9
Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose zur Begründung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zudem auf eine Vorverurteilung durch das Landgericht Aachen vom 4. März 2016 gestützt. In diesem Erkenntnis war der Angeklagte freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet worden, die jedoch nach sieben Monaten scheiterte. Nach den Feststellungen und Wertungen des damaligen Tatgerichts konsumierte der Angeklagte seit vielen Jahren Alkohol, Stimulanzien, Cannabis und Opiate im Übermaß bis hin zur Intoxikation, wodurch sich bei ihm eine substanzinduzierte psychotische, vorwiegend wahnhafte Störung herausgebildet hatte. Nach dem Konsum von Amphetaminen suchte er im Zustand einer vorübergehenden psychotischen Episode, die zur Aufhebung seines Realitätsbezugs und der Einsicht in das Unrecht seines Handelns geführt hatte, am 27. und am 28. August 2015 seine Ex-Freundin. Er glaubte, diese würde von Zuhältern zur Prostitution gezwungen. Als er meinte, dass einer der beiden Zuhälter – es waren unbeteiligte Mitreisende in einem Linienbus – auf ihn zukäme, beschloss er, sich zu wehren. Er ergriff eine Bierflasche und warf diese gegen den Zeugen, der an der Hüfte getroffen wurde und eine Prellung erlitt. Eine zweite Bierflasche, die er in Richtung desselben Zeugen und dessen Mitreisenden warf, traf eine Haltestange und zerbarst, wodurch Letzterer erhebliche Schnittverletzungen an der rechten Hand erlitt. Auch andere Fahrgäste wurden durch Splitter getroffen. Als der Bus anschließend stoppte, imitierte der Angeklagte unter Einsatz von destilliertem Wasser einen Brandanschlag, um so zu verhindern, dass die Zuhälter den Bus entführten. Die Atemalkoholkonzentration des Angeklagten lag zur Tatzeit bei 0,88 mg/l.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 10
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Rz. 11
1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
Rz. 12
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der beiden Maßregelanordnungen, der Schuldsprüche in den Fällen II.1 bis II.17 sowie der beiden Freisprüche.
Rz. 13
a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Rz. 14
aa) Die Strafkammer ist im Maßstab zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, die auf einem Zusammentreffen einer Persönlichkeitsstörung mit einer vorübergehenden Alkoholisierung beruht, ein die Gefahrenprognose einer Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender dauerhafter Zustand dann angenommen werden kann, wenn eine krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten vorliegt, er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder er aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 StR 201/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, juris Rn. 11; vom 9. Februar 2010 – 3 StR 11/10, juris Rn. 5). Die Strafkammer hat ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anlasstaten auf eine „Alkoholabhängigkeit in Form einer krankhaften Alkoholsucht” zurückzuführen sind, die einen Schweregrad erreicht, der ausnahmsweise eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtfertigen kann. Der Angeklagte leidet an einer Polytoxikomanie, wobei seine Alkoholabhängigkeit einen Grad erreicht hat, die – nach Darstellung des Sachverständigen – der schwersten Form entspricht. Die Strafkammer hat Entzugserscheinungen bei dem Angeklagten in Verbindung mit einem Absinken der Blutalkoholkonzentration auf unter 2‰ festgestellt. Der Angeklagte selber geht davon aus, er brauche einen Alkoholspiegel von 3‰. Hinzu treten körperliche und psychische Folgen in Form einer Fettleber, Ausfallerscheinungen und Kontrollverluste sowie eine schwere Depravation. Er ist in seiner Persönlichkeit verwahrlost, sein Wertegefühl ist verfallen. Damit ist dem Erfordernis eines überdauernden Zustands genügt. Auf den weiteren Ansatz der Strafkammer, dass der Angeklagte aufgrund seines psychischen Defekts, nämlich seiner Persönlichkeitsstörung, alkoholabhängig sei, die in „ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleichstehe” (vgl. zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit Senat, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 2 StR 71/18, juris Rn. 7 f.; vom 24. Januar 2007 – 2 StR 532/06, juris Rn. 9), kommt es danach nicht an.
Rz. 15
bb) Hingegen ist die der Maßregelanordnung nach § 63 StGB zugrundeliegende Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begründet. Nach der Wertung der Strafkammer bestehe, wenn die Persönlichkeitsstörung mit der Polytoxikomanie – insbesondere in Form der Alkoholabhängigkeit – zusammentreffe, die hohe Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehe, weil durch den Alkoholkonsum die ohnehin gestörte Impulskontrolle des Angeklagten weiter geschwächt werde. „Es gehe insbesondere um die große Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft (Bier-)Flaschen nach Menschen werfe, wenn er sich von diesen gestört oder bedroht fühle.” Die Strafkammer hat diese Prognose „insbesondere” auf das dem Fall II.2 der Urteilsgründe, den beiden Freisprüchen in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 sowie der Vorverurteilung durch das Landgericht Aachen vom 4. März 2016 jeweils zugrundeliegende Tatgeschehen gestützt. Diese Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Rz. 16
(1) Stützt das Tatgericht seine Gefährlichkeitsprognose auch auf frühere Taten, müssen die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 StR 296/07, StraFo 2007, 468; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 24/19, juris Rn. 8, juris; vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720). Denn eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass sich die Gefährlichkeit des Angeklagten aus demselben Zustand ergeben muss, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit bei der Anlasstat begründet. Die Prognoserelevanz einer früheren Tat erfordert, dass auch diese durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung zumindest mitausgelöst worden ist, als deren Folgewirkung sich die für die Zukunft zu erwartenden Taten darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 371/15, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 28. März 2012 – 2 StR 614/11, juris Rn. 4, jeweils mwN). Hieran fehlt es, wenn es sich um ein neues Krankheitsbild handelt, das nicht auf derselben Defektquelle basiert (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2012 – 2 StR 614/11, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332).
Rz. 17
(2) Hieran gemessen belegen die bisherigen Feststellungen nicht, dass dem der Verurteilung vom 4. März 2016 zugrundeliegenden Tatgeschehen ein Symptomwert für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten beizumessen ist. Maßgeblich für das damalige Tatgeschehen war eine „substanzinduzierte psychotische, vorwiegend wahnhafte Störung”, die nach dem Konsum von Amphetamin zu einer vorübergehenden psychotischen Episode mit Realitätsverlust geführt hatte. Die Atemalkoholkonzentration lag bei 0,88 mg/l. Damit ist nicht belegt, dass diese Tat auf derselben Defektquelle beruht, aus der die Strafkammer die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten herleitet. Denn sie hat diese maßgeblich mit der Alkoholabhängigkeit in Form einer krankhaften Alkoholsucht begründet. Sie hat demgegenüber bei dem Angeklagten, dem Sachverständigen folgend, „keine[n] Hinweis für eine psychotische Grunderkrankung trotz der in der Vergangenheit aufgetretenen (drogen-) psychotischen Episoden” gesehen und ausdrücklich festgestellt, „eine selbständige schizophrene Erkrankung bestehe beim Angeklagten nicht”.
Rz. 18
Es erschließt sich daher ohne weitere Begründung nicht, warum der Vorverurteilung vom 4. März 2016 ein Symptomwert für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten beizumessen ist. Allein der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l aufwies und eine Bierflasche als Wurfwerkzeug einsetzte, vermag den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang nicht zu begründen. Denn die Tathandlungen des Angeklagten hatten ihre Ursache in dessen psychotischem Erleben und gerade nicht in einer durch den Alkoholkonsum oder dessen Entzug gestörten Impulskontrolle.
Rz. 19
(3) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Außerachtlassung der früheren Verurteilung zu einer abweichenden Gefährlichkeitsprognose gekommen wäre. Denn die Strafkammer hat diese neben dem Fall II.2 der Urteilsgründe und dem den beiden Freisprüchen jeweils zugrundeliegenden Tatgeschehen insbesondere auch auf die Vorverurteilung vom 4. März 2016 gestützt. Den übrigen Taten hat sie demgegenüber nur eine untergeordnete Prognoserelevanz beigemessen.
Rz. 20
b) Die Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB entzieht der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Schuld- und Freisprüchen die Grundlage.
Rz. 21
aa) Zwar gestattet § 72 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16, juris Rn. 13). Jedoch hat die Strafkammer die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB – vor dem Hintergrund der zahlreichen vorangegangenen Therapieabbrüche nachvollziehbar – allein auf den Umstand gestützt, dass eine Behandlungsmotivation des Angeklagten allenfalls durch die alternativ drohende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geweckt werden kann. Angesichts dieser inneren Verknüpfung muss die Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB auch die Aufhebung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach sich ziehen.
Rz. 22
bb) Auch die Schuldsprüche in den Fällen II.1 bis II.17 unterfallen der Aufhebung. Über die Schuldsprüche und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat muss insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die neue Verhandlung und Entscheidung über die Maßregel nach § 63 StGB zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte – nicht ausschließbar – bei allen Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Indes können die – rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf in den Fällen II.1 bis II.17 aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs.2 StPO).
Rz. 23
cc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Freisprüche, dem insoweit uneingeschränkten Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts folgend mit den ihnen zugrundeliegenden Feststellungen. Der Senat kann auch insoweit nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter zu einer anderen Bewertung der Schuldfähigkeit gelangt. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 4 StR 175/20, juris Rn. 18; vom 29. März 2017 – 4 StR 619/16, juris Rn. 10; vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, juris Rn. 6, jeweils mwN).
Rz. 24
3. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
Rz. 25
a) Der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 StGB) erweist sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen als nicht unbedenklich. Im Fall II.17 der Urteilsgründe fehlt es für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) an dem erforderlichen Strafantrag. Bei der Strafzumessung in den Fällen II.2, 3, 4, 8 und 15 der Urteilsgründe hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass „sich der Angeklagte zudem durch banale Anlässe zu seinen verbalen und körperlichen Angriffen hat verleiten lassen”. Sie hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Impulskontrolle des an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Angeklagten bei der Tatbegehung in schuldfähigkeitsrelevanter Weise beeinträchtigt war. Modalitäten und Tatmotive dürfen jedoch dann nicht uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie ihre Ursache in einem psychischen Defekt finden, der seinerseits die Tatschuld mindert (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – 4 StR 317/17, juris Rn. 15 mwN).
Rz. 26
b) Der neue Tatrichter wird ferner Gelegenheit haben, bei der Gefährlichkeitsprognose für die mögliche Maßregelanordnung nach § 63 StGB genauer als bisher in den Blick zu nehmen, ob dem Flaschenwurf im Fall II.2 der Urteilsgründe, der zunächst eine erhebliche Straftat begründet, möglicherweise aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen für die Prognoseentscheidung eingeschränktes Gewicht beizumessen sein könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 399/16, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juni 2011 – 5 StR 134/11, juris Rn. 8 f.).
Rz. 27
c) Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer den Angeklagten nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen und in den Fällen 6 und 7 der Anklage 3 Js 200/20 wiederum seine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können, wird sie auch zu erwägen haben, ob eine Verurteilung nach § 323a Abs. 1 StGB in Betracht kommt, sofern sich der Angeklagte in einem seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließenden Zustand in den Rauschzustand versetzte (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1993 – 4 StR 374/93, juris Rn. 9).
Unterschriften
Franke, Appl, Krehl, Grube, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI14373082 |