Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. August 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit solchen, in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, zwei Schlagringe sowie einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen”, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das Landgericht im Fall II 5 der Urteilsgründe das Konkurrenzverhältnis zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) fehlerhaft beurteilt und insoweit – zusammen mit den Delikten nach dem Waffengesetz – Tateinheit angenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdrängt das bewaffnete Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), und zwar auch dann, wenn die qualifizierende Bewaffnung nur bei einem einzelnen Teilakt des Handeltreibens verwirklicht ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144 f.; BGH, Beschlüsse vom 23. April 1999 – 3 StR 129/99 – und vom 28. Juni 2000 – 3 StR 229/00; Weber BtMG § 30 a Rdn. 144).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 24. Januar 2001. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II 5 der Urteilsgründe läßt den Schuldgehalt der Tat unberührt; sie bleibt deshalb auf den Strafausspruch ohne Einfluß.
Unterschriften
Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen