Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Revisionsgerichts. Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht. Wiedereinsetzung bei Streitwerterhöhung
Leitsatz (amtlich)
a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine - möglicherweise verfehlte - Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der BGH nicht gebunden (im Anschluss an BGH v. 13.10.2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224).
b) Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 EUR), rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung.
Normenkette
ZPO §§ 233, 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen I-30 U 157/11) |
LG Hagen (Entscheidung vom 23.08.2011; Aktenzeichen 4 O 90/11) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des OLG Hamm vom 30.5.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 35.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin verlangt als Mitvermieterin sowie Miteigentümerin einer Gewerbefläche nach Beendigung des Mietvertrages von dem Beklagten den Abriss von Bauten.
Rz. 2
Das LG hat die Klage abgewiesen und den Streitwert entsprechend den Angaben in der Klageschrift auf 35.000 EUR festgesetzt. Das OLG hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt. Das Urteil ist der Klägerin am 13.6.2012 zugestellt worden. Auf eine entsprechende Eingabe der Klägerin hat das OLG mit Beschluss vom 28.12.2012 den Streitwert auf 35.000 EUR heraufgesetzt. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 9.1.2013 zugestellt worden. Mit ihrer beim BGH am 21.1.2013 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die unterbliebene Zulassung der Revision in dem genannten Urteil. Zugleich beantragt sie Wiedereinsetzung in die Einlegungs- und Begründungsfrist.
II.
Rz. 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Rz. 4
1. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim BGH eingereicht.
Rz. 5
a) Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Danach kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf die Zustellung des Urteils und nicht etwa - wie die Klägerin meint - auf die Zustellung des den Streitwert korrigierenden Beschlusses des OLG vom 28.12.2012 an. Die Beschwer ergibt sich für die Klägerin bereits daraus, dass das OLG ihre Berufung zurückgewiesen und damit die Klageabweisung bestätigt hat.
Rz. 6
Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 13.6.2012 zugestellt worden, mithin war die Notfrist von einem Monat bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21.1.2013 deutlich überschritten.
Rz. 7
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Berichtigung des Streitwertbeschlusses für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass sich aus der Festsetzung des Streitwertes nicht immer auf die entstandene Beschwer schließen lässt (vgl. §§ 39 ff. GKG einerseits und §§ 2 ff. ZPO andererseits), ist das OLG zur Festsetzung der Beschwer auch nicht befugt.
Rz. 8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das OLG gem. § 546 Abs. 2 ZPO a.F. in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (BGH v. 13.10.2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224; s. auch BGH Beschl. v. 6.12.2010 - II ZR 99/09 - juris Rz. 3).
Rz. 9
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO scheidet aus, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Rz. 10
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste die Rechtslage kennen und deshalb innerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach vorliegende Beschwer von über 20.000 EUR Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Rz. 11
Mit dem Einwand, die Klägerin habe erst durch das ihr vom Gericht am 3.9.2012 übersandte Gutachten von der tatsächlichen Beschwer Kenntnis erhalten, kann sie nicht gehört werden. Selbst wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Klägerin in diesem Fall innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen. Im Übrigen hatte die Klägerin auch deshalb Veranlassung, von dem Erreichen der notwendigen Beschwer gem. § 26 Nr. 8 EGZPO (über 20.000 EUR) auszugehen, weil sie selbst in ihrer Klageschrift einen Wert von 35.000 EUR angenommen und das LG im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen auch festgesetzt hatte.
Rz. 12
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 10.5.2012 (I ZR 160/11 - GRUR-RR 2012, 496 Rz. 4), wonach Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben werden können, sofern die Wertfestsetzung durch den Beschwerdeführer in der Instanz nicht beanstandet worden ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatten die Instanzgerichte den Streitwert entsprechend den Angaben des dortigen Klägers in der Klageschrift und in der Berufungsschrift auf 10.000 EUR festgesetzt, ohne dass er dies im instanzgerichtlichen Verfahren beanstandet hätte. Damit ist der vorliegende Fall indessen nicht zu vergleichen, weil die Klägerin hier - wie ausgeführt - ebenso wie das LG von einem höheren Wert ausgegangen war und erst das Berufungsgericht bei Abschluss des Berufungsverfahrens einen niedrigeren Wert festgesetzt hat.
Fundstellen